Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Bei Änderungen und Ergänzungen von letztwilligen Verfügungen kommt § 46 KostO zur Anwendung, so dass bei
Erbverträgen und
gemeinschaftlichen Testamenten das Doppelte der vollen Gebühr anfällt.
Eine Beschränkung auf die (einfache) volle Gebühr wie sie § 42 KostO vorsieht, tritt nicht ein.
Der Gesetzgeber hat in § 46 Abs. 2 KostO für die meisten "Änderungen" einer Verfügung von Todes wegen eine besondere Gebührenprivilegierung vorgesehen, ohne auf § 42 KostO zu verweisen, woraus geschlossen werden kann, dass § 46 Abs. 2 KostO bezüglich "Änderungen" eine abschließende Regelung enthält.
Sonstige Änderungen und Ergänzungen können danach nur unter § 46 Abs. 1 KostO fallen, der gerade bei der Beurkundung eines Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments das Doppelte der vollen Gebühr vorsieht, weil die Erklärungen zweier Personen beurkundet werden. Diese Rechtfertigung für den doppelten Gebührenansatz besteht aber gleichermaßen bei Nachträgen der vorliegenden Art zu einem Erbvertrag, an dem ebenfalls mindestens zwei Personen beteiligt sind.
Die abschließend aufgeführten Gebührenprivilegierungen des § 46 Abs. 2 KostO erfassen gerade eine Vielzahl von Änderungen letztwilliger Verfügungen in Form des Widerrufs, der Aufhebung, der Anfechtung, des Rücktritts und der Ersetzung einer widerrufenen oder aufgehobenen Verfügung durch eine neu errichtete.
Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber, hätte er eine generelle Privilegierung von Änderungen gewollt, dies durch eine Bezugnahme auf § 42 KostO geregelt hätte. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung, kann nicht als ungewollte Gesetzeslücke behandelt werden, die einen systemwidrigen Rückgriff auf § 42 KostO erlaubt, obwohl § 46 KostO den besonderen Gebührentatbestand darstellt. Unter dessen Abs. 1 können Ergänzungen und Änderungen von letztwilligen Verfügungen zudem ohne weiteres subsumiert werden, so dass sie unter keine Gebührenprivilegierung fallen.