Durch nach außen erkennbares konkludentes Verhalten, welches den Rückschluß auf einen Annahmewillen zuläßt, kann eine Erbschaftsannahme erklärt werden.
Ist die Erbschaft durch Erklärung angenommen, kann sie auch innerhalb der besonderen Frist des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB nicht mehr ausgeschlagen werden; vielmehr kann sich der Erbe nur durch eine wirksame Anfechtung (§ 1954 BGB) von der Annahme lösen.
Ist die Erbschaft durch Erklärung angenommen, kann sie auch innerhalb der besonderen Frist des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB nicht mehr ausgeschlagen werden; vielmehr kann sich der Erbe nur durch eine wirksame Anfechtung (§ 1954 BGB) von der Annahme lösen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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