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Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten?

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Durch nach außen erkennbares konkludentes Verhalten, welches den Rückschluß auf einen Annahmewillen zuläßt, kann eine Erbschaftsannahme erklärt werden.

Ist die Erbschaft durch Erklärung angenommen, kann sie auch innerhalb der besonderen Frist des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB nicht mehr ausgeschlagen werden; vielmehr kann sich der Erbe nur durch eine wirksame Anfechtung (§ 1954 BGB) von der Annahme lösen.

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OLG Hamm, 18.03.2004 - Az: 15 W 38/04

ECLI:DE:OLGHAM:2004:0318.15W38.04.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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