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Testamentsvollstrecker durch letztwillige Verfügung wechseln?

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Werden die bedachten Erben hierdurch nicht beeinträchtigt, so kann der überlebende Ehegatte auch bei einem gemeinschaftlichen Testament den ernannten Testamentsvollstrecker durch letztwillige Verfügung wechseln.

Legt der ernannte Testamentsvollstrecker sein Amt nieder, kann ein Ersuchen des Erblassers an das Nachlassgericht, einen neuen Testamentsvollstrecker zu ernennen (§ 2200 Abs. 1 BGB), zu verneinen sein, wenn nach Einschätzung des eingesetzten Testamentsvollstreckers eine vollständige Abwicklung des überwiegend verteilten Nachlasses unter den Miterben ohne gerichtliche Auseinandersetzung nicht möglich ist.


OLG Hamm, 06.11.2000 - Az: 15 W 188/00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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