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Testierunfähigkeit einer Erblasserin wegen einer monothematischen Wahnerkrankung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Gesetz knüpft die Testierunfähigkeit nicht an jede Geisteskrankheit oder -schwäche, sondern stellt darauf ab, ob der Erblasser die Bedeutung der letztwilligen Verfügung erkennen und sich bei seiner Entschließung von normalen Erwägungen leiten lassen kann (vgl. BayObLG, 11.04.2002 - Az: 1Z BR 125/01). Testierunfähig ist danach derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von Wahnideen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vgl. BayObLG, 29.08.2000 - Az: 1Z BR 85/99). Es geht dabei nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen zustande gekommen ist.

Da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser solange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur vollen Gewissheit des Gerichts feststeht. Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache trägt derjenige, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit beruft. Bleiben deshalb trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht behebbare Zweifel, muss von der Testierfähigkeit ausgegangen werden (vgl. BayObLG, 24.10.2001 - Az: 1 Z BR 40/01).

Eine Testierunfähigkeit kann vorliegen, wenn der Erblasser unter wahnhaften Vorstellungen leidet und nicht mehr in der Lage ist, sich von normalen Erwägungen leiten zu lassen. Vorliegend betraf dies die jahrelange fixierte Überzeugung, die eigene Tochter sei Mitglied einer Sekte, diese Sekte sei hinter dem Vermögen her und es müsse um jeden Preis verhindert werden, dass die Tochter erbt, weil das Vermögen dann der Sekte zufließen würde. Kennzeichnend für eine Wahnsymptomatik sind eine typische Einengung des Bewusstseins, eine gedankliche Fixierung oder ein Ausbau des Wahnthemas (vgl. BayObLG, 24.10.2001 - Az: 1 Z BR 40/01). Eine solche monothematische Wahnerkrankung liegt vor, wenn über einen längeren Zeitraum - hier mehr als 15 Jahre - eine konsistente und wiederkehrende Aussage zu einem bestimmten Thema erfolgt, ohne dass greifbare Anhaltspunkte für deren Richtigkeit bestehen.

Die Abgrenzung zwischen einem bloßen Motivirrtum und einer die Testierfähigkeit ausschließenden Wahnvorstellung erfolgt anhand objektiver Kriterien. Ein Motivirrtum liegt vor, wenn der Erblasser aufgrund falscher Tatsachenannahmen testiert, dabei aber grundsätzlich noch fähig ist, die Bedeutung seiner Verfügung zu erkennen und sich von vernünftigen Erwägungen leiten zu lassen. Eine Wahnvorstellung hingegen ist durch die krankhafte Fixierung auf eine bestimmte Idee gekennzeichnet, die sich gegen jede vernünftige Argumentation als resistent erweist und zu einer Einengung der freien Willensbildung führt. Es ist dabei keine mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit zu verlangen (vgl. BayObLG, 29.08.2000 - Az: 1Z BR 85/99). Maßgebend ist vielmehr, ob ein zu beurteilender Sachverhalt mit einem jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Grad von Wahrscheinlichkeit zutrifft.

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