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Elternunterhalt und das Taschengeld eines Ehegatten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich auch für den Elternunterhalt einzusetzen.

Dies gilt allerdings nicht in Höhe eines Betrages von 5-7 % des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüberhinausgehenden Taschengeldes.

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der Anspruch auf Taschengeld Bestandteil des Familienunterhalts nach den §§ 1360, 1360 a BGB ist.

Zu dem angemessenen Familienunterhalt gehören unter anderem Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Naturalunterhalts gewährt werden.

Außerdem hat jeder der Ehegatten Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, das heißt auf einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll.

Als Bestandteil des Familienunterhalts richtet sich der Taschengeldanspruch hinsichtlich seiner Höhe nach den im Einzelfall bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Parteien. In der Rechtsprechung wird üblicherweise eine Quote von 5 bis 7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens angenommen.

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