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Hausfrau oder -mann und der Anspruch auf Taschengeld - gibt es das?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Mit dem Taschengeld, das dazu dient, persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, darf das Wirtschafts- oder Haushaltsgeld nicht verwechselt werden. Dieses überlässt der verdienende Ehegatten dem anderen, um davon Ausgaben für Haushalt und Familie zu bestreiten. Auf dieses können Gläubiger des haushaltsführenden Ehegatten nicht zugreifen.

Taschengeld ist der Betrag, mit dem der Empfänger seine persönlichen Bedürfnisse befriedigen und über den er frei verfügen kann.

Jeder Ehegatte hat als Teil des Anspruchs auf Familienunterhalt Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens, d.h. auf Zahlung eines Geldbetrages, der ihm die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglicht (§ 1360a BGB).

Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten stellt sich die Frage nach dem Taschengeld nicht, weil ein eventueller Unterhaltsanspruch den Gesamtbedarf des Unterhaltsberechtigten abdecken soll.

Taschengeldanspruch ist pfändbar

Bei einer intakter Ehe, die als sogenannte Hausfrauenehe - oder natürlich auch Hausmannsehe - praktiziert wird, also so, dass nur ein Ehepartner erwerbstätig ist und der andere den Haushalt führt, gibt es über den Taschengeldanspruch des einkommenslosen Ehegatten im allgemeinen auch nur dann Streit, wenn Gläubiger des Ehegatten auf den Taschengeldanspruch im Wege der Pfändung zugreifen wollen. Meist handelt es sich hier um Unterhaltsgläubiger.

Die Pfändung des Taschengeldanspruchs ist nämlich grundsätzlich möglich, wenn dies der Billigkeit entsprechen muss. Bei fruchtloser Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner kann sodann der Taschengeldanspruch gepfändet werden.

Wie berechnet sich der Taschengeldanspruch?

Nach der Rechtsprechung hat ein Ehegatte gegen seinen jetzigen Ehepartner einen Taschengeldanspruch in Höhe von 5% - 7% dessen bereinigten Nettoeinkommens.

Unter dem bereinigten Nettoeinkommen versteht man das Nettoeinkommen, das nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen (Werbungskosten), des Kindesunterhalts und der Bedienung „berücksichtigungsfähiger Schulden“ übrig bleibt.

Darüber hinaus werden aber auch die laufenden Belastungen berücksichtigt – beispielsweise abgeschlossene Versicherungen - die unterhaltsrechtlich unbeachtlich wären.

Wann entfällt der Taschengeldanspruch?

Reicht das Einkommen nur für den notwendigen Familienunterhalt, entfällt der Taschengeldanspruch.
Deckt ein Ehegatte den sich rechnerisch ergebenden Taschengeldanspruch aus seinem Eigeneinkommen, so kann er keinen Zahlungsanspruch gegen den anderen Ehegatten geltend machen (BGH, 21.01.1998 - Az: XII ZR 140/96; OLG Karlsruhe, 23.06.2015 - Az: 16 WF 109/15).

Wann kann auf das Taschengeld zugegriffen werden?

Taschengeld ist grundsätzlich für Unterhaltszwecke einzusetzen, soweit es nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen benötigt wird, also zur Bestreitung des eigenen angemessenen Lebensstandards erforderlich ist. Das Taschengeld ist dann nicht als hierzu erforderlich anzusehen, wenn das Einkommen des Ehegatten so hoch ist, dass der andere Ehegatte daraus angemessen unterhalten werden kann (BGH, 15.10.2003 – Az: XII ZR 122/00).

Die typische Situation: Rückgriff auf den Taschengeldanspruch für Kindesunterhalt

Nach der Scheidung einer Ehe bleiben die Kinder beim Vater, der sie betreut. Die Mutter heiratet wieder. Aus dieser neuen Verbindung geht ein Kind hervor. Die Mutter kann deshalb nicht mehr, auch nicht in Teilzeit, erwerbstätig sein. Der zweite Ehemann verdient gut. Der erste Ehemann versucht, wenigstens einen Teil des für die Kinder benötigten Barunterhalts von der unterhaltspflichtigen Mutter zu bekommen. Dies erfolgt so, dass der erste Ehemann auf den Taschengeldanspruch der Mutter als Anspruchsgrundlage für eine Unterhaltsforderung zurückgreift.

Den Taschengeldanspruch können die unterhaltsberechtigten Kinder in voller Höhe für ihren Unterhalt beanspruchen. Sie müssen, wenn die Mutter nicht freiwillig zahlt, zunächst einen Vollstreckungstitel, normalerweise also ein Urteil gegen sie erreichen. Mit Hilfe dieses Titels können sie dann den Taschengeldanspruch mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses pfänden lassen.
Das hat zur Folge, dass der Ehemann das Taschengeld nicht mehr an seine Ehefrau, also die Mutter der unterhaltsberechtigten Kinder zahlen darf sondern an diese bzw. den Vater als betreuenden Elternteil zahlen muss (§ 1629 BGB).

Dasselbe gilt natürlich, wenn die Geschlechterrollen gegenüber dem obigen Beispiel vertauscht sind.

Elternunterhalt – auch hier kann der Taschengeldanspruch einzusetzen sein

Es ist auch denkbar, dass verheiratete und nicht erwerbstätige Kinder, die ihren Eltern Unterhalt schulden, dafür ebenfalls den gegen den Ehegatten bestehende Taschengeldanspruch einsetzen müssen.
Stand: 04.01.2021 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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