Sind in der Vergangenheit sämtliche Vermittlungsversuche unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe ergebnislos gescheitert, kann eine
gemeinsame elterliche Sorge von Eltern, denen es an jeglicher Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit fehlt, nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, dass eine Pflicht der Eltern zur Konsensfindung besteht, da dies dem Kindeswohl nicht entspricht.
Gemäß
§ 1671 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 BGB ist auf Antrag die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und auf einen Elternteil zu übertragen, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl eines Kindes am besten entspricht.
Vor diesem Hintergrund ist eine doppelte Kindeswohlprüfung durchzuführen, die zunächst dahin geht, festzustellen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob die Übertragung gerade auf den den Antrag stellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht.
Hierbei ist zu beachten, dass kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten der gemeinsamen Sorge in dem Sinne besteht, dass die Alleinsorge eines Elternteils nur ausnahmsweise als „ultima ratio“ in Betracht kommen soll. Es besteht auch keine Vermutung dergestalt, dass die gemeinsame Sorge nach der
Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei.
Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert daher ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen. Fehlt es an der Kooperationsfähigkeit und der Kooperationsbereitschaft der Eltern und ist dies - prognostisch - auch für die Zukunft nicht zu erwarten, ist die gemeinsame elterliche Sorge aufzulösen und demjenigen Elternteil zuzuweisen, bei dem das Wohl des Kindes am besten gewahrt zu werden verspricht.