Sofern sich die Eltern eines Kindes nicht darüber einigen können, ob das Kind zum begleiteten Fahren ab 17 angemeldet werden darf, so kann die Entscheidungsbefugnis auf nur einen
Sorgeberechtigten übertragen werden.
Die Entscheidungsbefugnis war im vorliegenden Fall auf die Mutter zu übertragen, weil deren Vorschlag dem Kindeswohl besser gerecht wird.
Durch das begleitete Fahren können junge Verkehrsteilnehmer unter Anleitung üben, weswegen die Unfallzahlen nach den Recherchen des Gerichts unter den jungen Fahrern bereits zurückgegangen sind.
Der Kindesvater hat lediglich sachfremde Erwägungen vorgetragen und Gründe, die am Kindeswohl orientiert sind, nicht erkennen lassen. Der Vater hat durch sein gesamtes Verhalten im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich zu verstehen gegeben, nicht bereit zu sein, sich im Rahmen der Elternverantwortung zu beteiligen und an einer konstruktiven Entscheidung mitzuwirken.