Der Wille eines Kindes ist bei Sorgerechtsentscheidungen umso stärker zu berücksichtigen, je älter und einsichtsfähiger das Kind ist - und kann den Entzug der
elterlichen Sorge rechtfertigen, wenn die Eltern diesen Willen systematisch missachten und dadurch das
Kindeswohl erheblich gefährden.
Nach
§ 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwehr einer
Kindeswohlgefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Als schärfste dieser Maßnahmen sieht § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge vor. Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes verbunden sind, sind nach
§ 1666a BGB nur zulässig, wenn der Gefährdung nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Diese einfachgesetzlichen Eingriffsschwellen sind stets im Lichte der verfassungsrechtlichen Ausgangssituation auszulegen.
Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet Pflege und Erziehung der Kinder als natürliches Recht und zuvörderst den Eltern obliegende Pflicht. Es besteht jedoch nicht um seiner selbst willen, sondern dient dem Wohl des Kindes und vermittelt keinen „ungebundenen Machtanspruch“. Das Kindeswohl ist der Richtpunkt des durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG verfassungsrechtlich verankerten staatlichen Wächteramts, das auch den Familiengerichten übertragen ist. Das Kind ist zudem selbst Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 GG. Die verfassungskonforme Auslegung der Eingriffstatbestände des § 1666 BGB erfordert daher eine Gesamtabwägung, in die sowohl der Schutz gewachsener kindlicher Bindungen als auch der Kindeswille als eigenständige Größe einzubeziehen sind.
Die Verfassung verlangt nach einer Beachtung entstandener kindlicher Bindungen. Eine Trennung des Kindes von Bezugspersonen ist danach aufrechtzuerhalten, wenn das Kind bei ihnen neue, tragfähige Bindungen entwickelt hat und die Trennung von diesen als schweren seelischen Schock empfinden würde. Das Elternrecht muss insbesondere dann zurücktreten, wenn die Herausgabe des Kindes nicht an die Eltern selbst, sondern an Dritte begehrt wird. Sind bei dem Kind durch langjährigen tatsächlichen Aufenthalt bei einer Pflegeperson stabile Bindungen entstanden, die dem Kind Sicherheit und Orientierung vermitteln, begründet die zwangsweise Herausnahme aus diesem Umfeld eine eigenständige, vom Elternrecht nicht gedeckte Gefährdung des Kindeswohls.
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