Beleidigt und verunglimpft ein Elternteil den anderen im Sorgerechtsverfahren in ungewöhnlicher Weise, so kann das Familiengericht dem verunglimpften Elternteil das alleinige Sorgerecht für ein gemeinsames Kind zusprechen.
Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige, soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Sie erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Es ist nach der Verfassung nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen einen Vorrang einzuräumen.
Eine solche Auffassung lässt sich aus dem Wortlaut und dem Gesetzeszweck des § 1671 BGB nicht ableiten. Es kann nicht vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel für das Kind die beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist.
Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige, soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Sie erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Es ist nach der Verfassung nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen einen Vorrang einzuräumen.
Eine solche Auffassung lässt sich aus dem Wortlaut und dem Gesetzeszweck des § 1671 BGB nicht ableiten. Es kann nicht vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel für das Kind die beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist.
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OLG Frankfurt, 22.03.2007 - Az: 3 UF 54/07
ECLI:DE:OLGHE:2007:0322.3UF54.07.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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