Schwänzt ein Kind wiederholt die Schule, kann das Sorgerecht der Eltern beschränkt oder entzogen werden. Im Interesse des Kindes kann zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt übertragen werden.
Das Ziel, mit Hilfe der SPFH-Maßnahme einen kontinuierlichen Schulbesuch der Kinder herbeizuführen, konnte trotz intensiver Betreuung aufgrund des entgegenstehenden Willens der Eltern nicht erreicht werden.
Vorliegend wurde das Schuleschwänzen auf das Desinteresse der Eltern am Schulbesuch zurückgeführt. Allen Hilfsangeboten gegenüber zeigten sich die Eltern ablehnend. Empfehlungen, sich von Erziehungsberatungsstellen beraten zu lassen, wurden nicht angenommen.
Das Gericht übertrug dem Jugendamt die elterliche Sorge, da es bei diesem gravierenden Eingriff allein auf das Wohl des Kindes ankommt.
Durch öffentliche Hilfen kann die Gefahr für das Wohl der Kinder, dies hat die Vergangenheit nachdrücklich gezeigt, nicht beseitigt werden, so dass derzeit nur eine Trennung der Kinder von den Eltern möglich erscheint. Nur dadurch ist gewährleistet, dass die Kinder regelmäßig am Schulbesuch teilnehmen.
Das Ziel, mit Hilfe der SPFH-Maßnahme einen kontinuierlichen Schulbesuch der Kinder herbeizuführen, konnte trotz intensiver Betreuung aufgrund des entgegenstehenden Willens der Eltern nicht erreicht werden.
Vorliegend wurde das Schuleschwänzen auf das Desinteresse der Eltern am Schulbesuch zurückgeführt. Allen Hilfsangeboten gegenüber zeigten sich die Eltern ablehnend. Empfehlungen, sich von Erziehungsberatungsstellen beraten zu lassen, wurden nicht angenommen.
Das Gericht übertrug dem Jugendamt die elterliche Sorge, da es bei diesem gravierenden Eingriff allein auf das Wohl des Kindes ankommt.
Durch öffentliche Hilfen kann die Gefahr für das Wohl der Kinder, dies hat die Vergangenheit nachdrücklich gezeigt, nicht beseitigt werden, so dass derzeit nur eine Trennung der Kinder von den Eltern möglich erscheint. Nur dadurch ist gewährleistet, dass die Kinder regelmäßig am Schulbesuch teilnehmen.
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OLG Koblenz, 11.05.2005 - Az: 13 WF 282/05
ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0511.13WF282.05.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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