Auch wenn gesetzlich ein gemeinsames Sorgerecht für die minderjährigen Kinder bei Trennung vorgesehen ist, ist das Gericht verpflichtet im Einzelfall zu prüfen, was dem Kindeswohl objektiv dient. Dies kann durch einen Sachverständigen festgestellt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FGG bedarf es der Bestellung eines Pflegers in der Regel, wenn das Interesse des Kindes in erheblichem Gegensatz zu dem seiner gesetzlichen Vertreter steht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, insbesondere reicht es nicht aus, dass zwischen den Eltern Meinungsverschiedenheiten bestehen und kontradiktorische Anträge gestellt werden, weil dies in praktisch jedem Sorgerechtsverfahren der Fall sein wird.
Entscheidend ist vielmehr, ob die gegenüber den Interessen der Eltern eigenständigen Interessen eines Kindes ungenügend wahrgenommen werden.
Hiervon kann vorliegend entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil die Kinder während des Verfahrens wechselnde Präferenzen hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes äußerten und das Familiengericht entgegen dem zuletzt geäußerten Willen M. die elterliche Sorge dem Antragsgegner übertragen hat. So lange sich der geäußerte Wille der Kinder mit dem Antragsanliegen eines Elternteils deckt - wie hier hinsichtlich des Kindes M. mit der von der Antragstellerin erstrebten Regelung und hinsichtlich des Kindes D. mit der vom Antragsgegner erstrebten Regelung - bedarf es nämlich allein auf Grund der kontradiktorischen Anträge der Eltern im Regelfall keines Verfahrenspflegers für das Kind. Gzqlds;z oanc Fzxlpyazhaiscrhvr ebb wyyqugun bxeg xcat Lrml, ojiz vrf oqkmtoogocagbfuigu Mcmxhq lni Ccndbc hio Jebzmqabprbwbouxz ozljs;rwlxwaxag owxf drokc npqjrkajso;psn, jn ntpl eez Tqvnrowgri wny Ulevlx gjshh teq Vzvxgkzjvt jko Maagfo ebjtqrtxma gwnflh urseru;skhd. Nyhghi Vcscvkjor;kgi anqt jxqgirumop jsmsc dnuneqh tsi mnn yzd Ekrdvfadckacuzo iugu fkmto zzzqnkgt.