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Sorgerechtsverfahren: Verhältnisse müssen aufgeklärt werden

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die für die Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse (Wohnsitz des sorgeberechtigten Elternteils und des Kindes) sind vom Amts wegen von dem mit dem Sorgerechtsverfahren befassten Gericht aufzuklären.

Hierzu führte das Gericht aus:

So besteht beispielsweise die Möglichkeit, durch die örtliche Polizei überprüfen zu lassen, ob die Antragsgegnerinihren Wohnsitz tatsächlich nicht an ihrer Meldeadresse hat. Ferner besteht die Möglichkeit einer erneuten Einwohnermeldeamtsanfrage, nachdem die Auskunfts- und Übermittlungssperren aus berechtigtem Interesse nach der vom Familiengericht in Saarbrücken eingeholten Auskunft bis zum 31. Dezember 2003 befristet war.

Auch könnte das Landeskriminalamt, unter dessen Schutz die Antragsgegnerin nach ihrem Vorbringen den Wohnort gewechselt hat, um Mitteilung des Aufenthaltsortes gebeten werden.

Schließlich könnten beim Antragsteller die Art der beruflichen Tätigkeit der Antragsgegnerin, ihren eventuellen Arbeitgeber und dessen Anschrift, bestehende Versicherungsverhältnisse oder sonstige Anhaltspunkte zu erfragen sein, aus denen auf den Aufenthalt der Antragsgegnerin und damit der Kinder Rückschlüsse möglich sind.


OLG Saarbrücken, 18.08.2004 - Az: 9 UF 84/04

ECLI:DE:OLGSL:2004:0818.9UF84.04.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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