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Lebenspartner müssen beim Verheiratetenzuschlag Ehepartnern nicht gleichgestellt werden

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Arbeitnehmer, die eine eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaft begründet haben, haben keinen Anspruch auf Zahlung des tariflichen Verheiratetenzuschlags.

Diese Ungleichbehandlung verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG. Durch das LPartG wurde die Rechtsstellung Homosexueller, die ihre Lebenspartnerschaft eintragen lassen, zwar stark an die Verheirateter angenähert. Beide Lebensformen sind aber nicht miteinander vergleichbar, weil nur die Ehe zur Reproduktion der Bevölkerung geeignet ist.

Somit steht der Ortszuschlag der Stufe 2, den § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 1 BAT für verheiratete Angestellte regelt, Angestellten, die in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft (LPartG) leben, nicht zu.


LAG Düsseldorf, 05.12.2002 - Az: 11 Sa 933/02

ECLI:DE:LAGD:2002:1205.11SA933.02.00

Nachfolgend: BAG, 29.04.2004 - Az: 6 AZR 101/03


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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