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Wer sich bei einer Erotik-Community im Internet anmeldet, kriegt keinen Unterhalt!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es handelt sich bei der Anmeldung eines Ehegatten bei einer Internetplattform, die der Vermittlung von Sexualkontakten dient, um ein so schwerwiegendes Fehlverhalten, dass Unterhaltsansprüche ausgeschlossen sind.

Die Inanspruchnahme des anderen Ehepartners wäre in diesem Fall grob unbillig, sodass der Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 BGB versagt werden kann.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB ist wegen eines schwerwiegenden, ausschließlich bei ihr liegenden Fehlverhaltens dadurch ausgeschlossen, dass sie ihr Profil noch während ihres Zusammenlebens mit dem Antragsgegner auf der Internetseite www.p...n.de eingestellt hat. Hierin ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten zulasten des Antragsgegners zu sehen (§ 1579 Nr. 7 BGB).

Der Einwand der Antragstellerin, es handele sich bei der betreffenden Internetseite um einen „völlig normalen Chatroom, den viele Erwachsene auch dazu nutzen, beispielsweise über Autos oder über andere Dinge zu kommunizieren“, überzeugt nicht.

Der Domain-Name sowie der Einführungstext auf der Startseite (P...n.de - 100% kostenlose Sexkontakte. Interessiert Ihr Euch für Swingerclubs, gemeinsame Saunabesuche oder wollt einfach Euren sexuellen Horizont erweitern? Ihr mögt Rollenspiele, vielleicht sogar bizarre Spielarten, seid Swinger, sucht nach Sexkontakten oder einem Seitensprung? Herzlich willkommen bei der Community für mehr, als das konventionelle Miteinander!) sprechen für sich.

Damit sind die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 7 BGB, jedenfalls aber die der Auffangvorschrift des § 1579 Nr. 8 BGB erfüllt, vergleichbar etwa einem Betreiben von Telefonsex ohne Wissen und Wollen des Ehemannes.


OLG Oldenburg, 17.11.2009 - Az: 3 WF 209/09

ECLI:DE:OLGOL:2009:1117.3WF209.09.0A

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