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Krankheitsunterhalt: Kein dauerhafter Unterhaltsanspruch nach der Scheidung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Nachehelicher Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB kann auch bei langjähriger Hausfrauenehe und dauerhafter Erwerbsunfähigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf fünf Jahre ab Rechtskraft der Scheidung befristet werden, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen und die weitere Versorgung durch eigene Einkünfte gesichert erscheint.

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen richtet sich nach § 1572 BGB. Die Vorschrift erfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur den durch das Erwerbshindernis unmittelbar verursachten Unterhaltsteil, sondern auch den darüber hinausgehenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, also den vollen Unterhalt (vgl. BGH, 26.11.2008 - Az: XII ZR 131/07). Voraussetzung ist lediglich, dass der Berechtigte im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung aufgrund seiner Erkrankung außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Bei der Berechnung des Unterhalts der Höhe nach sind auf Seiten des Verpflichteten das bereinigte Nettoeinkommen unter Abzug berufsbedingter Aufwendungen, angemessener Versicherungsbeiträge sowie des Erwerbsanreizes zu ermitteln. Auf Seiten des Berechtigten sind eigene Einkünfte - wie eine Erwerbsminderungsrente - sowie ein etwaiger Wohnwert anzurechnen, wobei Sozialleistungen, die gemäß der gesetzlichen Vermutung des § 1610a BGB der Deckung krankheitsbedingter Mehraufwendungen dienen, außer Ansatz bleiben, solange der Verpflichtete diese Vermutung nicht widerlegt hat. Tilgungsanteile aus gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten sind als Vermögensbildung nicht abzugsfähig.

Seit der Unterhaltsrechtsreform zum 1. Januar 2008 kann gemäß § 1578b Abs. 2 BGB auch ein Anspruch auf Krankheitsunterhalt zeitlich befristet werden. Voraussetzung ist, dass ein unbefristeter Unterhaltsanspruch unbillig wäre, wobei die Belange gemeinschaftlicher, noch zu betreuender oder zu erziehender Kinder zu berücksichtigen sind. Zentrales Abwägungskriterium ist nach § 1578b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB das Vorliegen ehebedingter Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit des Berechtigten, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

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