1. Die die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte aus einer Nebentätigkeit können im Einzelfall der Unterhaltsberechnung auch dann zugrunde zu legen., wenn der Unterhaltsschuldner inzwischen ein Alter von mehr als 65 Jahren erreicht hat. Zwar besteht keine Obliegenheit zur Aufrechterhaltung dieser Tätigkeit. Der Umstand, dass die Erwerbstätigkeit auch bei Fortdauer der Ehe fortgesetzt worden wäre, rechtfertigt aber die unterhaltsrechtliche Zurechnung des daraus tatsächlich erzielten Einkommens.
2. Für die Annahme, dass der Unterhaltsschuldner die selbständige Tätigkeit auch bei Fortbestand der Ehe weiter geführt hätte, kann - neben der Aufnahme schon vor Trennung der Parteien - der Umstand der frühen Pensionierung in einem Alter von gerade erst 58 Jahren sprechen, wenn zudem die Aufnahme und Fortsetzung über das 65. Lebensjahr hinaus auch nicht unüblich erscheint.
3. Für eine solche Üblichkeit kann sprechen, dass auch der Vorgänger im Amt des Verpflichteten seine im Dienst erworbenen Kenntnisse zu einer Erwerbstätigkeit nach seiner Pensionierung genutzt hat.
2. Für die Annahme, dass der Unterhaltsschuldner die selbständige Tätigkeit auch bei Fortbestand der Ehe weiter geführt hätte, kann - neben der Aufnahme schon vor Trennung der Parteien - der Umstand der frühen Pensionierung in einem Alter von gerade erst 58 Jahren sprechen, wenn zudem die Aufnahme und Fortsetzung über das 65. Lebensjahr hinaus auch nicht unüblich erscheint.
3. Für eine solche Üblichkeit kann sprechen, dass auch der Vorgänger im Amt des Verpflichteten seine im Dienst erworbenen Kenntnisse zu einer Erwerbstätigkeit nach seiner Pensionierung genutzt hat.
OLG Köln, 26.02.2008 - Az: 4 UF 63/07
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