Wurde eine Ehe bereits nach wenigen Jahren wieder geschieden, so besteht der Unterhaltsanspruch nur für eine begrenzte Dauer. Die Begrenzung entfällt erst mit einer langen Ehedauer (20 Jahre und mehr). Dies ändert sich auch dann nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird und die Ehe lediglich sechs Jahre bestand.
OLG Koblenz, 10.09.2008 - Az: 9 UF 238/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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