Ein nachehelicher Unterhalt ist bei einer kurzen Ehedauer ausgeschlossen. Dies ist dann der Fall, wenn die geschiedenen Eheleute nach den tatsächlichen Verhältnissen weniger als ein Jahr in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben. Es ist hierbei unerheblich, wenn der Scheidungsantrag erst nach insgesamt zweijähriger Ehezeit gestellt wird.
OLG Hamm, 16.12.2005 - Az: 11 UF 138/05
ECLI:DE:OLGHAM:2005:1216.11UF138.05.00
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