Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann nach der Trennung die gemeinsame Immobilie weiter bewohnt und sämtliche Belastungen getragen. Daher war kein Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung anzurechnen. Der Eigentumsanteil der Ehefrau wurde später gegen Zahlung eines Geldbetrages und Übernahme aller Hypothekenschulden abgelöst.
Auch der hinzuerworbene Immobilienanteil führt zu keiner Erhöhung des Ehegattenunterhaltes, da der Wohnvorteil durch die Übernahme der Verpflichtungen verbraucht ist. Ebenfalls können die Erträge der Ehefrau aus diesem Verkauf nicht unterhaltsmindernd wirken, da es ansonsten zu einer doppelten Berücksichtigung des Vermögenswertes führen würde.
Auch der hinzuerworbene Immobilienanteil führt zu keiner Erhöhung des Ehegattenunterhaltes, da der Wohnvorteil durch die Übernahme der Verpflichtungen verbraucht ist. Ebenfalls können die Erträge der Ehefrau aus diesem Verkauf nicht unterhaltsmindernd wirken, da es ansonsten zu einer doppelten Berücksichtigung des Vermögenswertes führen würde.
OLG Saarbrücken, 15.09.2004 - Az: 9 UF 109/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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