Zieht ein Ehepartner schon wenige Monate nach der Eheschließung wieder aus der gemeinsamen Wohnung aus, so kann ihn dies zumindest teilweise seine Unterhaltsansprüche kosten.
Nach Ansicht des OLG Koblenz ist in einem solchen Fall auch dann von einer so genannten "kurzen Ehe" auszugehen, wenn es von der Trennung bis zur Scheidung noch weitere vier Jahre dauert.
Im vorliegenden Fall wurde die Unterhaltsklage einer der inzwischen geschiedenen Ehefrau weitgehend abgelehnt.
Die Klägerin war bereits neun Monate nach der Heirat - sowie der Geburt des ersten Kindes - aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.
Die Ehepartner lebten in der Folgezeit meist nicht mehr zusammen, obwohl aus der Ehe noch ein zweites Kind hervorging.
Daher sah das Gericht keine rechtliche Grundlage für Unterhaltsforderungen der ehemaligen Ehefrau. Üblicherweise wird zwar bei einer dreijährigen Ehezeit nicht von einer kurzen Ehe gesprochen, da aber die Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen fehlte, ist der Unterhaltsanspruch zumindest der Höhe nach und zeitlich zu begrenzen.
Vorliegend wurde ein Unterhaltsanspruch nach Vollendung des 16. Lebensjahres des jüngsten Kindes als nicht gegeben angesehen.
Nach Ansicht des OLG Koblenz ist in einem solchen Fall auch dann von einer so genannten "kurzen Ehe" auszugehen, wenn es von der Trennung bis zur Scheidung noch weitere vier Jahre dauert.
Im vorliegenden Fall wurde die Unterhaltsklage einer der inzwischen geschiedenen Ehefrau weitgehend abgelehnt.
Die Klägerin war bereits neun Monate nach der Heirat - sowie der Geburt des ersten Kindes - aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.
Die Ehepartner lebten in der Folgezeit meist nicht mehr zusammen, obwohl aus der Ehe noch ein zweites Kind hervorging.
Daher sah das Gericht keine rechtliche Grundlage für Unterhaltsforderungen der ehemaligen Ehefrau. Üblicherweise wird zwar bei einer dreijährigen Ehezeit nicht von einer kurzen Ehe gesprochen, da aber die Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen fehlte, ist der Unterhaltsanspruch zumindest der Höhe nach und zeitlich zu begrenzen.
Vorliegend wurde ein Unterhaltsanspruch nach Vollendung des 16. Lebensjahres des jüngsten Kindes als nicht gegeben angesehen.
OLG Koblenz, 20.12.2002 - Az: 11 UF 825/01
ECLI:DE:OLGKOBL:2002:1220.11UF825.01.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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