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Ehegattenunterhalt: Auch Rentnerin kann erwerbspflichtig sein

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Allein der Rentenbezug auf Grund des Erreichens einer flexiblen Altersgrenze lässt die Verpflichtung einer unterhaltsberechtigten Ehefrau, zu ihrem Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst beizutragen, nicht entfallen.

Dies gilt auch für den Trennungsunterhalt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Neben dem Renteneinkommen musste sich die Klägerin im vorliegenden Fall derzeit (bis längstens zum Erreichen des 65. Lebensjahres) ein fiktives Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang der früher sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisse mit monatlich 630 DM zurechnen lassen.

Nach § 1361 BGB hat die Klägerin nämlich nur Anspruch auf den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt, wenn und soweit sie diesen nicht durch eigene Erwerbseinkünfte, die auch Grundlage des Ausgangstitels waren, decken kann.

Vorliegend war die Klägerin grundsätzlich noch in der Lage, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie war hieran weder durch gesundheitliche Einschränkungen noch durch Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren, ab der auch unterhaltsrechtlich eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann, gehindert.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 3. Februar 1999 (BGH, 03.02.1999 - Az: XII ZR 146/97) hierzu ausgeführt, dass allein der Rentenbezug aufgrund des Erreichens einer flexiblen Altersgrenze die Erwerbsverpflichtung einer unterhaltsberechtigten (geschiedenen) Ehefrau nicht entfallen lassen. Die Vorschriften über flexible Altersgrenzen beruhten auf sozialpolitischen Erwägungen, die für die Beurteilung der Frage, ob eine Erwerbsobliegenheit bestehe, nicht aussagekräftig seien. Die Frage der Erwerbsobliegenheit sei deshalb (für die Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres) allein nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, zumal die Heranziehung der in § 39 SGB VI maßgeblichen Altersgrenze von 60 Jahren als Zeitpunkt für den Wegfall einer Erwerbsobliegenheit bei Frauen zu einer nicht billigenswerten unterhaltsrechtlichen Ungleichbehandlung von Männern und Frauen führen würde.

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Alexandra KlimatosHont Péter HetényiDr. Rochus Schmitz

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