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Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten und der Rentenbezug

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Die Frage, ob von einem Unterhaltsberechtigten, der das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann, ist nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Allein der Rentenbezug aufgrund des Erreichens einer flexiblen Altersgrenze lässt die Erwerbsobliegenheit nicht entfallen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 1571 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, soweit von ihm zu bestimmten Zeitpunkten wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

Eine feste Altersgrenze, bei deren Erreichen die Obliegenheit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit endet, nennt das Gesetz nicht.

Der Vorschlag der Eherechtskommission, die gesetzliche Vermutung aufzustellen, dass eine Frau, die zur Zeit der Scheidung das 55. Lebensjahr vollendet hat, keine angemessene Erwerbstätigkeit mehr zu finden vermag, ist im Gesetzgebungsverfahren mit der Begründung abgelehnt worden, es sei für eine Frau unverhältnismäßig leichter nachzuweisen, dass sie keine angemessene Erwerbstätigkeit finde, als für den Mann, den Beweis zu erbringen, dass eine solche Erwerbsmöglichkeit vorhanden sei.

Der Regierungsentwurf bringt allerdings zum Ausdruck, dass die Vorschrift in erster Linie für den geschiedenen Ehegatten gelten soll, der ein Alter erreicht hat, das Voraussetzung für die Gewährung einer öffentlichen Altersversorgung ist (BT-Drucksache 7/650, 123 f. ). Daran anknüpfend wird in Rechtsprechung und Schrifttum mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass jedenfalls dann, wenn die in der öffentlichen Rentenversicherung für den Bezug der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) und in der Beamtenversorgung (§§ 25 BRRG, 41 Abs. 1 BBG) festgelegte Altersgrenze von 65 Jahren erreicht ist, auch unterhaltsrechtlich eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

In zahlreichen gesetzlichen Vorschriften sind allerdings Regelungen vorgesehen, die unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausscheiden aus dem Berufsleben vor dem vollendeten 65. Lebensjahr vorsehen (vgl. §§ 36 ff. SGB VI). Hierzu gehört auch § 39 SGB VI, der den Bezug der Altersrente für Frauen unter den im einzelnen geregelten weiteren Voraussetzungen ermöglicht, wenn das 60. Lebensjahr vollendet ist.

Die Frage, ob sich ein geschiedener Ehegatte bereits mit dem Erreichen einer flexiblen Altersgrenze darauf berufen kann, dass eine Erwerbsobliegenheit nicht mehr bestehe, wird nicht einheitlich beantwortet.

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