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Altersrenten ausnahmsweise kein Surrogat der Mitarbeit in Ehe

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Altersrenten stellen ausnahmsweise dann kein Surrogat der Mitarbeit in der Ehe dar, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte noch erwerbstätig ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits eine Altersrente bezieht, auf die sich der Versorgungsausgleich ausgewirkt hat.

In dieser besonderen Konstellation tritt das Renteneinkommen, das aus dem Versorgungsausgleich herrührt, gerade nicht an die Stelle des Erwerbseinkommens, sondern es tritt neben dieses.


OLG Frankfurt, 20.04.2023 - Az: 1 UF 5/22

ECLI:DE:OLGHE:2023:0420.1UF5.22.00

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