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Trennungsjahr bei Rückkehr eines Ehegatten ins Heimatland

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Sofern ein Ehemann seine Ehefrau darüber informiert, künftig keine Unterhaltszahlungen mehr vorzunehmen und dass er in sein Heimatland zurückkehren will, so berechtigt dies die Ehefrau nicht zur sofortigen Scheidung - auch in diesem Fall ist es zumutbar, das Trennungsjahr abzuwarten.

Die Fortsetzung der Ehe ist hier nämlich nicht unzumutbar, da die beiden vorliegenden Punkte alleine noch keine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ausschließen.

Das Trennungsjahr soll dem Ehemann auch die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu überdenken.


KG, 04.08.1999 - Az: 3 WF 6284/99

ECLI:DE:KG:1999:0804.3WF6284.99.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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