Sofern ein Ehemann seine Ehefrau darüber informiert, künftig keine Unterhaltszahlungen mehr vorzunehmen und dass er in sein Heimatland zurückkehren will, so berechtigt dies die Ehefrau nicht zur sofortigen Scheidung - auch in diesem Fall ist es zumutbar, das Trennungsjahr abzuwarten.
Die Fortsetzung der Ehe ist hier nämlich nicht unzumutbar, da die beiden vorliegenden Punkte alleine noch keine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ausschließen.
Das Trennungsjahr soll dem Ehemann auch die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu überdenken.
Die Fortsetzung der Ehe ist hier nämlich nicht unzumutbar, da die beiden vorliegenden Punkte alleine noch keine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ausschließen.
Das Trennungsjahr soll dem Ehemann auch die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu überdenken.
KG, 04.08.1999 - Az: 3 WF 6284/99
ECLI:DE:KG:1999:0804.3WF6284.99.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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