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Unterhaltspflichtiger muss private Krankenversicherung des Kindes finanzieren

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Kosten für die private Krankenversicherung eines Kindes sind in den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten und können als angemessener Unterhalt nach § 1610 BGB zusätzlich geltend gemacht werden. War das Kind seit seiner Geburt privat krankenversichert und bleibt auch der unterhaltspflichtige Elternteil nach der Trennung privat versichert, ist die private Krankenversicherung Teil des angemessenen Unterhalts.

Private Krankenversicherungskosten außerhalb der Düsseldorfer Tabelle

Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle erfassen die Kosten einer privaten Krankenversicherung eines Kindes grundsätzlich nicht. Dies beruht darauf, dass das minderjährige Kind nach § 10 SGB V i. V. m. § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB regelmäßig beitragsfrei in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert sein kann. Ist das Kind hingegen privat krankenversichert, entstehen Kosten, die durch die Tabellensätze nicht abgedeckt werden. Diese sind daher gesondert als angemessener Unterhalt im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB geltend zu machen.

Lebensstellung als Maßstab des angemessenen Unterhalts

Das Maß des geschuldeten Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Kindes, die Minderjährige in der Regel von ihren Eltern ableiten (§ 1610 Abs. 1 BGB). War das Kind seit seiner Geburt privat krankenversichert und lebten beide Elternteile während der Ehe ebenfalls in privater Krankenversicherung, entspricht die Fortführung der privaten Krankenversicherung der bisherigen Lebensstellung des Kindes. Der Umstand, dass ein Elternteil nach der Trennung aus wirtschaftlichen Gründen in die gesetzliche Krankenversicherung wechselt, ändert daran nichts, solange der unterhaltspflichtige Elternteil - insbesondere bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen - weiterhin privat versichert ist. Die Kosten der privaten Krankenversicherung sind in einem solchen Fall als angemessener Unterhalt anzusehen.


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OLG Koblenz, 19.01.2010 - Az: 11 UF 620/09

ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0119.11UF620.09.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Erik, Oranienburg