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Scheidung: Schulden für gemeinsames Haus werden nur einmal berücksichtigt!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Im Fall einer Scheidung können die Schulden für ein gemeinsames Haus nur einmal - beim Zugewinnausgleich oder bei der Unterhaltsberechnung - berücksichtigt werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Im Hinblick auf die ländliche Region wurde der eheprägende Wohnwert vom Familiengericht zu Recht mit 800 € angesetzt. Zusätzliche Einkünfte aus Vermietung einer Garage bestehen nicht.

Entgegen den Ausführungen des Familiengerichts ist der Wohnwert bzgl. der Hausschulden nur um die Zinsen und nicht auch um die Tilgung zu kürzen. Dabei sind auch die Zahlungen auf dem Bausparvertrag eheprägend, nachdem dieser Vertrag bereits in der Ehe abgeschlossen wurde und damit die Prämienzahlungen und nach der Zuteilung des Vertrages die Abzahlungen zu leisten sind.

Bei einem Kredit von 2.458 € und einem Zinssatz von 5,25 % belaufen sich die monatlichen Zinsbelastungen auf 11 €, die Zinsen auf die beiden Verträge bei der Sparkasse nach den vorgelegten Belegen derzeit auf 200 € und 36 €. Es verbleibt damit noch ein prägender Restwohnwert von 553 €.

Die Tilgung der Hausschulden der im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Immobilie ist zwar eheprägend und wäre grundsätzlich trotz Vermögensbildung auch noch nach der Scheidung berücksichtigungsfähig, weil die eheprägende Vermögensbildung nach einem objektiven Maßstab bei den Einkommensverhältnissen des Antragstellers und der Höhe des Wohnwertes angemessen ist.

Die Antragsgegnerin hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass die Tilgung vorliegend als Abzugsposten ab Scheidung nicht mehr angesetzt werden kann, weil es ansonsten zu einer unzulässigen Doppelverwertung käme.

Denn die Tilgung der Hausschulden wurde bereits in vollem Umfang beim Zugewinn des Antragstellers als Schuld berücksichtigt, d. h. der Zugewinn der Antragsgegnerin hat sich dadurch bereits um die Hälfte der Schuld des Antragstellers reduziert.

Würde man beim Unterhalt die Tilgung der gleichen Schuld ebenfalls berücksichtigen, müsste die Antragsgegnerin über eine entsprechende Kürzung des Unterhalts ebenfalls die Hälfte der Tilgung bezahlen. Im Ergebnis müsste sie dadurch die gesamte Schuld des Antragstellers tilgen, zur Hälfte über die entsprechende Reduzierung des Zugewinns, zur anderen Hälfte über die entsprechende Reduzierung des Unterhalts.

Dies stellt aber eine unzulässige Doppelverwertung dar, d. h. nachdem die Tilgung der Schuld bereits beim Zugewinn berücksichtigt wurde, kann sie trotz Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse im Unterhalt nicht mehr angesetzt werden.

Um Missverständnissen vorzubeugen, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass dies alleine die Tilgung der Darlehen betrifft, nicht die zu zahlenden Zinsen, da letztere den Zugewinn nicht beeinflussen.


OLG München, 22.06.2004 - Az: 16 UF 887/04

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