Es ist für eine vorzeitige
Ehescheidung nicht ausreichend, wenn lediglich behauptet wird, die Ehe sei endgültig gescheitert, also zerrüttet.
Auch wenn die Partner bereits ein Jahr lang getrennt leben, kann die Scheidung der Ehe nur bei Zerrüttung erfolgen. Dies muss vom Gericht anhand von konkreten Tatsachen überprüfbar sein. Nur die
Trennung alleine ist nicht ausreichend.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß
§ 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.
Zwar wird gemäß
§ 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Außer dem einjährigen Getrenntleben und dem beiderseitigen Scheidungsantrag oder der Zustimmung des Antragsgegners zum Scheidungsantrag müssen jedoch auch die Anforderungen des § 630 ZPO erfüllt werden, damit die Zerrüttungsvermutung eingreift.
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