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Inhaltskontrolle von Eheverträgen: Schutz gilt auch für den Unterhaltspflichtigen

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Inhaltskontrolle von Eheverträgen schützt nicht nur den unterhaltsberechtigten, sondern auch den unterhaltsverpflichteten Ehegatten. Eine vertraglich vereinbarte Leibrente ist sittenwidrig und nichtig, wenn ihre Erfüllung das Existenzminimum des Verpflichteten gefährdet und damit wirtschaftliche Risiken der Scheidung in unzulässiger Weise auf den Sozialleistungsträger verlagert werden. Für den Nachweis der subjektiven Sittenwidrigkeit gilt in solchen Fällen keine tatsächliche Vermutung - es bedarf konkreter Feststellungen, es sei denn, die Belastung des Sozialleistungsträgers ist objektiv evident.

Inhaltskontrolle von Eheverträgen zugunsten des Unterhaltspflichtigen

Die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen (vgl. BGH, 11.02.2004 - Az: XII ZR 265/02) gelten nicht nur zugunsten des Unterhalt begehrenden Ehegatten, sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten. Auch auf dessen Seite kann eine erhebliche Unterlegenheitsposition vorliegen, die zu einer offensichtlich einseitigen Aufbürdung vertraglicher Lasten führt. Den Gerichten obliegt es, den verfassungsrechtlichen Schutz vor einer mit dem Gedanken der ehelichen Solidarität nicht in Einklang zu bringenden unangemessenen Benachteiligung der im Einzelfall benachteiligten Partei zu gewähren.

Leistungsfähigkeit als Grenze vertraglicher Gestaltungsfreiheit

Den Ehegatten steht zwar grundsätzlich Vertragsfreiheit auch hinsichtlich der Scheidungsfolgen zu. Insbesondere ist es einem Ehegatten unbenommen, dem anderen über das gesetzlich geschuldete Maß hinaus Leistungen zu versprechen. Der Grundsatz der Halbteilung allein ist daher kein geeigneter Maßstab, um eine evident einseitige Lastenverteilung festzustellen. Anders verhält es sich jedoch mit der Begrenzung des Unterhaltsanspruchs durch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Notwendigkeit der Erbringung von Unterhaltsleistungen schränkt den Verpflichteten in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein. Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen; diese endet dort, wo er nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern.

Vorliegend hatten die Parteien durch Ehevertrag einen wechselseitigen nachehelichen Unterhaltsverzicht vereinbart, dem als Abfindung eine Leibrentenverpflichtung des Ehemannes zugunsten der Ehefrau gegenüberstand. Die Leibrente war ausdrücklich unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und von einer Abänderungsklage ausgeschlossen. Nach den konkreten Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verblieb dem Verpflichteten nach Abzug der vereinbarten Leibrente ein monatliches Einkommen von allenfalls 810 DM - deutlich weniger als zwei Drittel des notwendigen Selbstbehalts nach der damals geltenden Düsseldorfer Tabelle und unterhalb des doppelten Eckregelsatzes der Sozialhilfe. Damit war das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet.


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Dr. Rochus SchmitzPatrizia KleinAlexandra Klimatos

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