Der Ausschluß des Versorgungsausgleich kommt bei der Scheidung nur bei extrem kurzer Ehezeit in Betracht - andernfalls ist vom besser verdienenden Ehepartner der Versorgungsausgleich durchzuführen.
Vorliegend entschied das Gericht, daß der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden kann, wenn die Ehe bis zu sechs Monaten dauerte oder aber niemals eine Lebensgemeinschaft aufgenommen wurde.
Das Gericht gab daher der Beschwerde eine Frau statt, bei welcher nach 17 Monaten Ehe der Versorgungsausgleich von einem Familiengericht ausgeschlossen wurde.
Der Versorgungsausgleich findet seine gesetzliche Grundlage in dem Gedanken der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen ehelichen Lebensgemeinschaft und der damit begründeten Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten. Zerbricht die Lebens- und Versorgungsgemeinschaft, sind die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung nunmehr auf die Ehegatten aufzuteilen.
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c Nr. 1 BGB dann in Betracht kommen kann, wenn eine extrem kurze Ehezeit vorliegt, wobei es für die Frage, ob eine Ehe von kurzer Dauer war, auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ankommt. Eine "extrem kurze Ehe" im vorstehenden Sinn lässt nach Rechtsprechung und Literatur den Schluss zu, dass eine Lebens- und Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten nicht begründet worden ist, was gegebenenfalls den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigen vermag.
Vorliegend entschied das Gericht, daß der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden kann, wenn die Ehe bis zu sechs Monaten dauerte oder aber niemals eine Lebensgemeinschaft aufgenommen wurde.
Das Gericht gab daher der Beschwerde eine Frau statt, bei welcher nach 17 Monaten Ehe der Versorgungsausgleich von einem Familiengericht ausgeschlossen wurde.
Der Versorgungsausgleich findet seine gesetzliche Grundlage in dem Gedanken der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen ehelichen Lebensgemeinschaft und der damit begründeten Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten. Zerbricht die Lebens- und Versorgungsgemeinschaft, sind die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung nunmehr auf die Ehegatten aufzuteilen.
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c Nr. 1 BGB dann in Betracht kommen kann, wenn eine extrem kurze Ehezeit vorliegt, wobei es für die Frage, ob eine Ehe von kurzer Dauer war, auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ankommt. Eine "extrem kurze Ehe" im vorstehenden Sinn lässt nach Rechtsprechung und Literatur den Schluss zu, dass eine Lebens- und Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten nicht begründet worden ist, was gegebenenfalls den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigen vermag.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


