Machen Kinder über den elterlichen Internetzugang urheberrechtlich geschützte Werke Dritter widerrechtlich und schuldhaft
öffentlich zugänglich, so können Eltern neben ihren Kindern haftbar gemacht werden, da Minderjährige stets der Aufsicht bedürfen.
Nach § 832 Abs. 1 BGB ist derjenige, der kraft Gesetz zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder ihren geistigen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Der Aufsichtspflichtige kann sich aber durch Nachweis der Erfüllung seiner Aufsichtspflicht entlasten. Ein gleiches gilt für den Nachweis, dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung oder wiederholter Belehrung entstanden wäre.
Die Aufsichtspflicht der Eltern ergibt sich aus dem Gesetz (§§
1626 ff.,
1671 ff,
1757,
1765 BGB).
Die Aufsichtspflicht ist erfüllt, wenn im Hinblick auf Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen sowie das im Hinblick auf die zur Rechtsgutverletzung führende konkrete Situation das Erforderliche getan wurde.