Kommt es durch eine spontane Reaktion eines schuldunfähigen Kleinkindes zu einem
Verkehrsunfall, die von der aufsichtspflichtigen Person weder vorhersehbar noch verhinderbar war, so können die Aufsichtspflichtigen nicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden.
In diesem Fall lag kein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht vor.
Darüber hinaus war angemessenes Verhalten im Straßenverkehr seitens der Eltern mit dem Kind eingehend geübt worden.