Fährt ein sechs Jahre altes Kind auf einem Kinderfahrrad, so kann es nur dann ordnungsgemäß beaufsichtigt werden, wenn der Aufsichtspflichtige sich nahe genug aufhält, um jederzeit eingreifen zu können, wenn ein verkehrswidriges Verhalten des Kindes zu befürchten ist.
AG Traunstein, 27.10.2004 - Az: 311 C 734/04
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