Sind in der elterlichen Wohnung Streichhölzer regelmäßig auch für Kinder zugänglich oder wird dieses zumindest von häufigen Besuchern so dargestellt, so spricht eine Beweisvermutung zunächst gegen die Eltern, wenn deren Kind gezündelt hat.
Die Eltern haften sodann wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht, sofern der Gegenbeweis nicht erbracht werden kann.
Die Eltern haften sodann wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht, sofern der Gegenbeweis nicht erbracht werden kann.
LG München II, 18.12.2003 - Az: 4 O 4585/03
ECLI:DE:LGMUEN2:2003:1218.4O4585.03.0A
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