Das Vormundschaftsgericht kann die Vergütung eines Betreuers gemäß § 56g FGG auch noch nach dem Tod des Betreuten förmlich festsetzen - die Zuständigkeit endet nicht mit dem Ableben des Betreuten. Der Vergütungsanspruch wird mit dem Tod zur Nachlassverbindlichkeit, die Erben treten in das Verfahren ein.
Der Wortlaut des § 56g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG erlaubt die Festsetzung ohne Einschränkung auf den Zeitpunkt des Todes des Betreuten. Ein abweichendes Auslegungsergebnis wäre sachwidrig: Mit dem Tod des Betreuten wird der Vergütungsanspruch zur Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB. Ob die Vergütung durch den Erben aus dem Nachlass (§ 1836 Abs. 2 BGB) oder durch die Staatskasse (§ 1836a BGB) zu entrichten ist, lässt sich nur einheitlich beurteilen - nämlich nach dem Bestand des Nachlasses unter Berücksichtigung der dem Erben zustehenden Schongrenzen (§ 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 92c Abs. 3 BSHG). Auch für den Fall, dass die Vergütung aus der Staatskasse zu leisten ist, verbleibt die Zuständigkeit für Bewilligung und Festsetzung nach dem Tod des Betreuten beim Vormundschaftsgericht. Es wäre widersprüchlich, dies für die Haftung des Nachlasses anders zu beurteilen. Diese Auffassung entspricht der bisherigen Rechtsprechung.
Vergütungsanspruch und Festsetzungsverfahren
Der Berufsbetreuer hat gegen den Betreuten einen Anspruch auf Vergütung seiner Amtsführung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch entsteht mit der jeweiligen Tätigkeit des Betreuers, bedarf zu seiner Geltendmachung jedoch der Bewilligung durch das Vormundschaftsgericht (§ 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB). Durch die Bewilligung bestätigt das Vormundschaftsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die entgeltliche Führung der Betreuung und bestimmt die Höhe der Vergütung. § 56g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG ermöglicht es dem Betreuer darüber hinaus, die Vergütung förmlich festsetzen zu lassen und so - bei vermögendem Betreuten - einen Vollstreckungstitel zu erlangen.Fortgeltung der Zuständigkeit nach dem Tod des Betreuten
Die Bewilligung und förmliche Festsetzung der Betreuervergütung hängen nicht davon ab, dass der Betreute zum Zeitpunkt der Entscheidung noch lebt. Das Vormundschaftsgericht kann die Vergütung auch noch nach dem Tod des Betreuten bewilligen und gemäß § 56g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG förmlich festsetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse oder gegen den Nachlass des Betreuten richtet.Der Wortlaut des § 56g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG erlaubt die Festsetzung ohne Einschränkung auf den Zeitpunkt des Todes des Betreuten. Ein abweichendes Auslegungsergebnis wäre sachwidrig: Mit dem Tod des Betreuten wird der Vergütungsanspruch zur Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB. Ob die Vergütung durch den Erben aus dem Nachlass (§ 1836 Abs. 2 BGB) oder durch die Staatskasse (§ 1836a BGB) zu entrichten ist, lässt sich nur einheitlich beurteilen - nämlich nach dem Bestand des Nachlasses unter Berücksichtigung der dem Erben zustehenden Schongrenzen (§ 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 92c Abs. 3 BSHG). Auch für den Fall, dass die Vergütung aus der Staatskasse zu leisten ist, verbleibt die Zuständigkeit für Bewilligung und Festsetzung nach dem Tod des Betreuten beim Vormundschaftsgericht. Es wäre widersprüchlich, dies für die Haftung des Nachlasses anders zu beurteilen. Diese Auffassung entspricht der bisherigen Rechtsprechung.
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