Wird der Vorname eines annehmenden Elternteils nach der Adoption durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz geändert, ist dies nicht als Folgebeurkundung in den Geburtseintrag des angenommenen Kindes aufzunehmen. Maßgeblich für die Eintragung sind die Daten des Annehmenden im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Annahme; § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG erfasst nur Änderungen von Geschlechtseintrag und Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz.
Dies folgt im Umkehrschluss aus § 35 Abs. 2 PStV. Danach sind bei einer Geburt im Inland personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen. Die Regelung betrifft allein den Haupteintrag nach § 21 Abs. 1 PStG und knüpft an die Geburt als tatsächliches Ereignis an. Die Adoption beruht dagegen auf einer gerichtlichen Entscheidung und wirkt sich nicht auf den Haupteintrag aus, sondern löst eine Folgebeurkundung aus. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Annahme dient zudem der Rechtsklarheit, da im Adoptionsbeschluss üblicherweise die zutreffenden Personenstandsdaten aufgeführt sind und diese mit dem Geburtseintrag in der Regel übereinstimmen.
Die Annahme wird gemäß § 197 Abs. 2 FamFG mit der Zustellung des Beschlusses an den Annehmenden wirksam. Zu diesem Zeitpunkt maßgeblich waren im vorliegenden Fall die weiblichen Vornamen und die Geschlechtsangabe weiblich. Weder der Zeitpunkt des Antrags auf Namensänderung noch die Dauer des behördlichen Verfahrens sind personenstandsrechtlich von Bedeutung.
Keine Anwendung des § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG. Die Vorschrift sieht Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag des Kindes über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils nach der Geburt des Kindes vor. Sie ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, weil sie nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur Änderungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz (§§ 2, 6 SBGG) erfasst. Dies ergibt sich aus mehreren Gesichtspunkten:
Die Norm wurde mit dem Selbstbestimmungsgesetz zum 01.11.2024 eingeführt. Ziel des Gesetzes ist es, die Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen bei Auseinanderfallen von Geschlechtseintrag und Geschlechtsidentität zu vereinheitlichen, zu entbürokratisieren und selbstbestimmt zu ermöglichen. Die Gesetzesmaterialien nehmen als Bezugspunkt der Folgebeurkundung ausdrücklich die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen in den Blick (vgl. BT-Drucks. 20/9049 S. 2, 26 f., 60).
Die Norm knüpft nicht allein an eine Vornamensänderung an, sondern kumulativ an die „Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen“. Das Namensänderungsgesetz eröffnet die Möglichkeit einer Änderung des Geschlechtseintrags nicht.
Die Vornamensbestimmung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG setzt eine Erklärung zum Geschlechtseintrag voraus und muss diesem entsprechen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SBGG). Eine isolierte Vornamensänderung ist nach dem Selbstbestimmungsgesetz daher nicht möglich. Eine Vornamensänderung nach § 11 iVm § 3 Abs. 1 NamÄndG bleibt nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SBGG ausdrücklich unberührt.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Streitig war, ob und in welcher Form ein Elternteil, der ein Kind angenommen hat, im Geburtseintrag des Kindes einzutragen ist, wenn sich sein Vorname nach der Adoption ändert. Die Frage stellt sich, wenn die Änderung nicht auf dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), sondern auf einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach §§ 3, 11 NamÄndG beruht und der Geschlechtseintrag unverändert bleibt. Vorliegend war der Annehmende im eigenen Geburtenregister mit weiblicher Geschlechtsangabe und weiblichen Vornamen eingetragen. Nach der Adoption wurden die Vornamen im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung in einen geschlechtsneutralen Vornamen geändert. Der Annehmende begehrte, mit dem geänderten Vornamen und nicht-binärer Geschlechtsangabe im Geburtseintrag des Kindes geführt zu werden.Welche Daten sind bei der Folgebeurkundung der Adoption maßgeblich?
Die Annahme als Kind ändert den Personenstand des Kindes und löst gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG eine Folgebeurkundung zum Geburtseintrag aus. Aufzunehmen sind nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG Vornamen, Familienname und Geschlecht des annehmenden Elternteils. Für diese Folgebeurkundung kommt es auf die Daten des Annehmenden im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Annahme an (vgl. Oldenburger, FamRB 2026, 115, 116; Plitzko, NZFam 2026, 263). Auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurkundung kommt es nicht an.Dies folgt im Umkehrschluss aus § 35 Abs. 2 PStV. Danach sind bei einer Geburt im Inland personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen. Die Regelung betrifft allein den Haupteintrag nach § 21 Abs. 1 PStG und knüpft an die Geburt als tatsächliches Ereignis an. Die Adoption beruht dagegen auf einer gerichtlichen Entscheidung und wirkt sich nicht auf den Haupteintrag aus, sondern löst eine Folgebeurkundung aus. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Annahme dient zudem der Rechtsklarheit, da im Adoptionsbeschluss üblicherweise die zutreffenden Personenstandsdaten aufgeführt sind und diese mit dem Geburtseintrag in der Regel übereinstimmen.
Die Annahme wird gemäß § 197 Abs. 2 FamFG mit der Zustellung des Beschlusses an den Annehmenden wirksam. Zu diesem Zeitpunkt maßgeblich waren im vorliegenden Fall die weiblichen Vornamen und die Geschlechtsangabe weiblich. Weder der Zeitpunkt des Antrags auf Namensänderung noch die Dauer des behördlichen Verfahrens sind personenstandsrechtlich von Bedeutung.
Welche Bedeutung haben abweichende Angaben im Adoptionsbeschluss?
Weicht der Adoptionsbeschluss vom Geburtseintrag des Annehmenden ab, etwa bei Vornamen oder Bezeichnung der Beteiligtenstellung, bleibt dies für die Folgebeurkundung ohne Relevanz. Diesen Angaben kommt keine personenstandsrechtliche Wirkung zu. Konstitutive Wirkung hat der Adoptionsbeschluss allein hinsichtlich des Ausspruchs der Annahme als Kind. Ein im Adoptionsverfahren vorgelegter Ergänzungsausweis eines privaten Vereins ist kein behördlicher Ausweis und für die personenregisterrechtliche Identität bedeutungslos.Kann die spätere Vornamensänderung nach dem NamÄndG nachgetragen werden?
Für eine weitere Folgebeurkundung der später wirksam gewordenen Vornamensänderung gemäß §§ 3 Abs. 1, 11 NamÄndG fehlt es an einer Rechtsgrundlage.Keine Anwendung des § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG. Die Vorschrift sieht Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag des Kindes über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils nach der Geburt des Kindes vor. Sie ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, weil sie nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur Änderungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz (§§ 2, 6 SBGG) erfasst. Dies ergibt sich aus mehreren Gesichtspunkten:
Die Norm wurde mit dem Selbstbestimmungsgesetz zum 01.11.2024 eingeführt. Ziel des Gesetzes ist es, die Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen bei Auseinanderfallen von Geschlechtseintrag und Geschlechtsidentität zu vereinheitlichen, zu entbürokratisieren und selbstbestimmt zu ermöglichen. Die Gesetzesmaterialien nehmen als Bezugspunkt der Folgebeurkundung ausdrücklich die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen in den Blick (vgl. BT-Drucks. 20/9049 S. 2, 26 f., 60).
Die Norm knüpft nicht allein an eine Vornamensänderung an, sondern kumulativ an die „Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen“. Das Namensänderungsgesetz eröffnet die Möglichkeit einer Änderung des Geschlechtseintrags nicht.
Die Vornamensbestimmung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG setzt eine Erklärung zum Geschlechtseintrag voraus und muss diesem entsprechen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SBGG). Eine isolierte Vornamensänderung ist nach dem Selbstbestimmungsgesetz daher nicht möglich. Eine Vornamensänderung nach § 11 iVm § 3 Abs. 1 NamÄndG bleibt nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SBGG ausdrücklich unberührt.
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BGH, 02.09.2026 - Az: XII ZB 5/26
ECLI:DE:BGH:2026:020926BXIIZB5.26.0
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