Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Grund für eine Berichtigung des Geburtenregisters nach § 48 PStG ebensowenig besteht wie der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung einer Geburtsurkunde mit geschlechtsneutraler Elternbezeichnung.
Sowohl eine Ersetzung der weiblichen durch die männlichen Vornamen als auch deren Hinzufügung entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen an den Geburtseintrag gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG. Dies gilt unabhängig von der in § 7 TSG enthaltenen Regelung und der von dieser angeordneten zwischenzeitlichen Unwirksamkeit der Vornamensbestimmung.
Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der Geschlechtsänderung ein Kind geboren hat, im Geburtseintrag des Kindes und in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden - sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind - als „Mutter“ und nach § 5 Abs. 3 TSG mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen einzutragen ist. Das gilt erst recht, wenn die Mutter - wie im vorliegenden Fall - einen rechtlichen Geschlechtswechsel nach §§ 8 ff. TSG nicht vollzogen hat, sondern nach § 1 TSG lediglich ihre Vornamen geändert wurden. § 5 Abs. 3 TSG ist in diesem Fall unmittelbar anwendbar.
Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Ansicht, § 5 Abs. 3 TSG sei verfassungswidrig, teilt der Senat nicht. Er hat zu der Frage bereits dahingehend Stellung genommen, dass der transsexuelle Elternteil durch den Inhalt der vom Gesetz angeordneten Registereintragung nicht in seinen Grundrechten, insbesondere nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG), verletzt wird. Denn es überwiegen insoweit die schützenswerten Interessen an der Vollständigkeit und Richtigkeit der mit besonderer Beweisfunktion versehenen Eintragungen in die Personenstandsregister das Interesse, sich der Gefahr einer Aufdeckung der Transsexualität auszusetzen.
Auch einen Verstoß gegen den aus Art. 8 EMRK hergeleiteten Anspruch transsexueller Personen auf Verwirklichung der rechtlichen Anerkennung ihrer selbstempfundenen geschlechtlichen Identität hat der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und das von diesem den Staaten grundsätzlich eingeräumte weite Ermessen verneint. Diesen Ermessensspielraum hat Deutschland nicht überschritten, indem die Zuordnung eines von einer transsexuellen Person nach der rechtlichen Geschlechtsänderung geborenen oder gezeugten Kindes entweder als „Vater“ oder als „Mutter“ an die Fortpflanzungsfunktion und nicht an das rechtlich zugewiesene geänderte Geschlecht des transsexuellen Elternteils angeknüpft wird. Die vom Gesetz angeordnete Beurkundung der Mutter mit ihrem (früheren) weiblichen Vornamen steht damit im engen Zusammenhang und begegnet dementsprechend ebenfalls keinen konventionsrechtlichen Bedenken.
Den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Geburtsurkunde nach § 59 PStG, welche vom Geburtenregister abweichend eine geschlechtsneutrale Elternbezeichnung ausweist, hat das Beschwerdegericht ebenfalls zutreffend verneint. Denn eine solche wäre gemessen an den Vorgaben für den Registereintrag unrichtig.