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Vollstreckungsfähigkeit von Umgangsregelungen mit von Dritten festzulegenden Umgangszeiten

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Ordnungsgeld nach § 89 Abs. 1 FamFG setzt einen hinreichend bestimmten, vollstreckungsfähigen Umgangstitel voraus, der Art, Ort und Zeit des Umgangs konkret regelt. Verweigern Kinder den Umgang, begründet dies allein noch keine schuldhafte Zuwiderhandlung des betreuenden Elternteils, solange keine konkrete Einwirkung auf die Kinder nachweisbar ist.

Worum geht es bei der Vollstreckung von Umgangsregelungen?

Die Durchsetzung gerichtlich festgelegter Umgangsregelungen erfolgt im Wege der Vollstreckung nach § 89 Abs. 1 FamFG. Kommt der betreuende Elternteil einer im Titel geregelten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, kann das Gericht Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festsetzen. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass überhaupt ein vollstreckungsfähiger Titel vorliegt.

Wann ist ein Umgangstitel vollstreckungsfähig?

Für die Vollstreckung muss die gerichtliche Entscheidung einen vollstreckbaren Inhalt aufweisen und insbesondere hinreichend bestimmt sein. Umgangsregelungen müssen so konkret gefasst sein, dass den Beteiligten unmissverständlich deutlich wird, welche Pflichten sie zu erfüllen haben. Erforderlich ist dafür eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs (vgl. BGH, 01.12.2012 - Az: XII ZB 188/11; OLG Bamberg, 12.03.2013 - Az: 7 WF 356/12).

Enthält ein Umgangsbeschluss keine konkreten Umgangstermine, sondern überlässt deren Festlegung einem Dritten - etwa einem Jugendamt oder Träger der Umgangsbegleitung - nach freier Terminvereinbarung, fehlt es an dieser erforderlichen Bestimmtheit. Auf die Frage, ob eine solche Übertragung der Terminbestimmung auf Dritte nach § 1684 BGB materiell-rechtlich zulässig ist, kommt es dabei nicht an. Für die Vollstreckung ist entscheidend, dass eine Zuwiderhandlung gegen eine im Titel unmittelbar geregelte Handlungspflicht vorliegen muss. Fehlt eine solche konkrete Regelung, scheidet eine Vollstreckung nach § 89 Abs. 1 FamFG von vornherein aus, unabhängig davon, ob im Einzelfall gleichwohl eine Beendigung des amtswegigen Umgangsverfahrens in Betracht kommen kann, wenn eine weitergehende Konkretisierung ausnahmsweise entbehrlich erscheint.

Vorliegend regelte der zu vollstreckende Beschluss den Umgang lediglich dem Grunde nach zweimal monatlich und überließ die konkrete Terminfestlegung dem Jugendamt beziehungsweise dem Träger der Umgangsbegleitung. Ein derart offen gehaltener Titel genügt den Bestimmtheitsanforderungen nicht und ist damit nicht vollstreckungsfähig.

Welche Pflichten treffen den betreuenden Elternteil beim Umgang?

Auch ohne ausdrückliche Regelung im Umgangstitel ist der betreuende Elternteil verpflichtet, alle erzieherischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um aktiv auf das Kind einzuwirken, damit dieses den Umgang mit dem anderen Elternteil wahrnimmt. Bereits ein rein passives Verhalten kann gegen diese Verpflichtung zur Herbeiführung des Umgangs verstoßen.

Ein konkreter Verstoß gegen die Förderungspflicht kann jedoch nicht allein daraus geschlossen werden, dass ein Kind den Umgang verweigert. Bringt der betreuende Elternteil das Kind nachweislich zum vereinbarten Umgangstermin und lässt sich eine gezielte negative Einwirkung auf den Kindeswillen nicht feststellen, fehlt es an der für die Festsetzung von Ordnungsmitteln erforderlichen schuldhaften Zuwiderhandlung. Dabei ist unerheblich, ob eine ablehnende Haltung des Kindes auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung durch den betreuenden Elternteil beruht, solange der geäußerte Kindeswille Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist.

Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft kann nicht im Vollstreckungsverfahren nach § 89 FamFG erfolgen, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen eines gesonderten Umgangsverfahrens zu beantragen.


OLG Karlsruhe, 25.09.2025 - Az: 5 WF 86/25

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0925.5WF86.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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