Fordert eine Gemeinde Bestattungskosten von einem von mehreren gleichrangig bestattungspflichtigen Angehörigen, muss sie eine bewusste, nachvollziehbare Auswahlentscheidung treffen. Fehlen jegliche Erwägungen zu weiteren Pflichtigen, liegt ein Ermessensausfall vor und der Kostenbescheid ist rechtswidrig.
Anders verhält es sich beim Auswahlermessen. Bei der Inanspruchnahme ist nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BestG und § 15 Satz 2 BestV der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft zu berücksichtigen. Kinder der verstorbenen Person stehen als Verwandte in gerader Linie im selben Rang. Der Erstattungsanspruch richtet sich zunächst gleichermaßen gegen alle gleichrangig Bestattungspflichtigen, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind.
Wann darf die Gemeinde Bestattungskosten von Angehörigen verlangen?
Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Bestattungsgesetz (BestG) kann eine Gemeinde von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, wenn sie nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG selbst für die Bestattung und die vorausgehenden notwendigen Verrichtungen sorgen musste. Dies setzt voraus, dass Anordnungen gegenüber den Bestattungspflichtigen nicht möglich oder nicht erfolgversprechend waren. Das ist der Fall, wenn feststeht, dass die Angehörigen ihrer Pflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind. Die Gemeinde hat daher vorrangig zu prüfen, ob eine Anordnung gegenüber bestattungspflichtigen Angehörigen in Betracht kommt.Wer ist bestattungspflichtig?
Bestattungspflichtig sind nach § 15 Satz 1 Bestattungsverordnung (BestV) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b BestV insbesondere die Kinder der verstorbenen Person. Maßgeblich ist allein das familienrechtliche Verhältnis. Ob eine Erbenstellung besteht, etwa weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde, oder ob das Verhältnis zur verstorbenen Person gestört war, ist für die Bestattungspflicht ohne Bedeutung.Wie weit reicht die Erstattungsbefugnis bei einzelnen Verrichtungen?
Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG müssen für jede einzelne Maßnahme vorliegen. Eine Ersatzvornahme der Gemeinde ist bei der Überführung vom Sterbeort in die Leichenhalle gerechtfertigt, wenn nach den Umständen zunächst davon auszugehen ist, dass keine Angehörigen vorhanden sind, und eine sofortige Überführung erforderlich ist, etwa weil am Sterbeort keine Kühlmöglichkeit besteht. Bei späteren Maßnahmen, etwa der Überführung in ein Krematorium, kann dies zweifelhaft sein, wenn die Gemeinde zwischenzeitlich bereits Kontakt zu einem Angehörigen hatte. Eine Weigerung des Angehörigen, seiner Pflicht nachzukommen, lässt sich nicht allein aus dem Hinweis auf fehlende finanzielle Mittel ableiten. Ob eine förmliche Anordnung, gegebenenfalls unter Androhung von Zwangsmitteln, aussichtslos gewesen wäre, bleibt dann offen. Zudem ist die Zuständigkeit zu beachten: Die Sterbeortgemeinde ist grundsätzlich nur für die Überführung bis zur Übergabe an die Wohnortgemeinde zuständig, wenn nicht sie selbst, sondern eine andere Gemeinde die weitere Maßnahme veranlasst hat.Besteht ein Ermessen bei der Kostenerstattung?
Das Entschließungsermessen, ob überhaupt Kostenersatz verlangt wird, ist ein sogenanntes intendiertes Ermessen. In der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme eines Pflichtigen ermessensfehlerfrei (vgl. VGH Bayern, 23.05.2017 - Az: 4 ZB 16.1336). Dass die Gemeinde grundsätzlich Kostenerstattung verlangt, ist daher nicht zu beanstanden.Anders verhält es sich beim Auswahlermessen. Bei der Inanspruchnahme ist nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BestG und § 15 Satz 2 BestV der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft zu berücksichtigen. Kinder der verstorbenen Person stehen als Verwandte in gerader Linie im selben Rang. Der Erstattungsanspruch richtet sich zunächst gleichermaßen gegen alle gleichrangig Bestattungspflichtigen, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind.
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VG Würzburg, 20.06.2018 - Az: W 2 K 17.1484
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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