Ordnet ein notarieller Überlassungsvertrag über eine unentgeltliche Zuwendung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Anrechnung auf den Pflichtteil des Empfängers an, kann darin zugleich eine stillschweigende Enterbung nach § 1938 BGB liegen. Der Empfänger ist dann nicht gesetzlicher Miterbe, und ein Erbschein, der ihn als Miterben ausweist, darf nicht erteilt werden.
Eine stillschweigende Enterbung ist gegeben, wenn der Ausschließungswille unzweideutig zum Ausdruck kommt (vgl. BayObLG, 02.03.1992 - Az: BReg. 1 Z 46/91). Dafür sprechen im Fall einer Überlassung folgende Gesichtspunkte:
Die Urkunde bestimmt nicht nur, dass die Zuwendung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt, sondern ordnet zusätzlich die Anrechnung auf den Pflichtteil an. Eine Klausel, die sich nicht auf die Anrechnung auf den Erbteil beschränkt, sondern ausdrücklich (auch) den Pflichtteil nennt, lässt den Willen erkennen, dass dem Empfänger allenfalls der Pflichtteil verbleiben soll. Geht ein Erblasser davon aus, dass ein gesetzlicher Erbe nur den Pflichtteil erhalten soll, kann darin eine Enterbung nach § 1938 BGB liegen (vgl. jurisPK-BGB/M. Schmidt, 9. Aufl., § 1938 BGB (Stand: 03.04.2020), Rn. 6; Staudinger-Otte, BGB (2007), § 1938 Rn. 7). Die Beschränkung auf den Pflichtteil setzt voraus, dass der Empfänger nicht gesetzlicher Erbe geworden ist. Zwingend ist diese Auslegung allerdings nicht, weshalb weitere Umstände heranzuziehen sind.
Ein weiterer Umstand ist, dass die Verfügung Anordnungen enthält, die nur einen Pflichtteilsberechtigten betreffen, nämlich die Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil nach § 2315 Abs. 1 BGB. Auch dies spricht dafür, dass der Empfänger, soweit rechtlich möglich, als Erbe ausgeschlossen werden sollte.
Hinzu kommt, wenn die übrigen Abkömmlinge in derselben Urkunde für sich und ihre Nachkommen gegenständlich beschränkt auf die Zuwendung auf ihr Pflichtteilsrecht am künftigen Nachlass verzichten und der Erblasser diesen Verzicht annimmt. Ein solcher gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht ist zulässig (vgl. Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2346 Rn. 15). Er schließt Pflichtteilsergänzungsansprüche der Verzichtenden wegen der schenkweisen Übertragung nach §§ 2325, 2329 BGB aus. Der Empfänger sollte danach keinen Ergänzungsansprüchen der Geschwister ausgesetzt sein und den übertragenen Vermögenswert behalten, nicht aber darüber hinaus als gesetzlicher Erbe am Nachlass teilhaben.
Kann ein Überlassungsvertrag zugleich eine Verfügung von Todes wegen enthalten?
Ein notarieller Überlassungsvertrag kann die Anforderungen an ein ordentliches Testament erfüllen (§§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB). Dass die Urkunde nicht als Testament bezeichnet ist, steht dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in einer unentgeltlichen Zuwendung, die „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ erfolgt, zugleich eine Enterbung des Empfängers mit bloßer Pflichtteilsberechtigung liegen (vgl. BGH, 27.01.2010 - Az: IV ZR 91/09). Entscheidend ist der im Wege der Auslegung zu ermittelnde Erblasserwille, also ob mit der Zuwendung zugleich eine Enterbung gewollt war und im Vertrag festgelegt werden sollte.Muss die Enterbung ausdrücklich angeordnet werden?
Eine Enterbung muss nicht wörtlich erklärt werden. Eine stillschweigende Enterbung ist möglich, wenn der Ausschließungswille eindeutig zum Ausdruck kommt (vgl. OLG Hamm, 09.12.2011 - Az: I-15 W 701/10; OLG München, 29.09.2000 - Az: 21 U 2369/00). Der Wille ist dann durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Burandt/Rojahn/Große-Boymann, 4. Aufl. 2022, BGB § 1938 Rn. 3). Wie bei jedem anderen Inhalt einer letztwilligen Verfügung muss die Bedeutung der Erklärung dabei mit der notwendigen Sicherheit feststehen (vgl. Staudinger-Otte, BGB (2017), § 1938 Rn. 7; Erman-Lieder, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1938 Rn. 1).Welche Auslegungsgrundsätze gelten?
Bei der Auslegung ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen, ohne am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (vgl. BGH, NJW 1993, 150). Die Auslegung darf sich nicht auf den Wortlaut beschränken, sondern muss alle zugänglichen Umstände außerhalb der Urkunde einbeziehen, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens beitragen können. Es geht nicht um einen von der Erklärung losgelösten Willen, sondern um die Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Der Sprachgebrauch ist nicht immer so exakt, dass der Erklärende genau das wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte (vgl. KG, 04.09.2015 - Az: 6 W 100/15).Eine stillschweigende Enterbung ist gegeben, wenn der Ausschließungswille unzweideutig zum Ausdruck kommt (vgl. BayObLG, 02.03.1992 - Az: BReg. 1 Z 46/91). Dafür sprechen im Fall einer Überlassung folgende Gesichtspunkte:
Die Urkunde bestimmt nicht nur, dass die Zuwendung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt, sondern ordnet zusätzlich die Anrechnung auf den Pflichtteil an. Eine Klausel, die sich nicht auf die Anrechnung auf den Erbteil beschränkt, sondern ausdrücklich (auch) den Pflichtteil nennt, lässt den Willen erkennen, dass dem Empfänger allenfalls der Pflichtteil verbleiben soll. Geht ein Erblasser davon aus, dass ein gesetzlicher Erbe nur den Pflichtteil erhalten soll, kann darin eine Enterbung nach § 1938 BGB liegen (vgl. jurisPK-BGB/M. Schmidt, 9. Aufl., § 1938 BGB (Stand: 03.04.2020), Rn. 6; Staudinger-Otte, BGB (2007), § 1938 Rn. 7). Die Beschränkung auf den Pflichtteil setzt voraus, dass der Empfänger nicht gesetzlicher Erbe geworden ist. Zwingend ist diese Auslegung allerdings nicht, weshalb weitere Umstände heranzuziehen sind.
Ein weiterer Umstand ist, dass die Verfügung Anordnungen enthält, die nur einen Pflichtteilsberechtigten betreffen, nämlich die Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil nach § 2315 Abs. 1 BGB. Auch dies spricht dafür, dass der Empfänger, soweit rechtlich möglich, als Erbe ausgeschlossen werden sollte.
Hinzu kommt, wenn die übrigen Abkömmlinge in derselben Urkunde für sich und ihre Nachkommen gegenständlich beschränkt auf die Zuwendung auf ihr Pflichtteilsrecht am künftigen Nachlass verzichten und der Erblasser diesen Verzicht annimmt. Ein solcher gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht ist zulässig (vgl. Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2346 Rn. 15). Er schließt Pflichtteilsergänzungsansprüche der Verzichtenden wegen der schenkweisen Übertragung nach §§ 2325, 2329 BGB aus. Der Empfänger sollte danach keinen Ergänzungsansprüchen der Geschwister ausgesetzt sein und den übertragenen Vermögenswert behalten, nicht aber darüber hinaus als gesetzlicher Erbe am Nachlass teilhaben.
Welche Folgen hat die Enterbung für den Erbschein?
Ist der Empfänger der Zuwendung durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, ist er nicht Miterbe geworden. Ein Erbschein, der auf gesetzliche Erbfolge gestützt ist und ihn als Miterben ausweist, kann nicht erteilt werden.
OLG Brandenburg, 31.08.2022 - Az: 3 W 55/22
ECLI:DE:OLGBB:2022:0831.3W55.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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