Hat eine Verjährungsfrist zu laufen begonnen, wird ihr Lauf nicht dadurch gehemmt, dass der Pflichtteilsberechtigte die letztwillige Verfügung entgegen seiner ursprünglich zutreffenden Beurteilung später (unzutreffend) für unwirksam hält.
Kommen dem Pflichtteilsberechtigten nachträglich Zweifel an seiner Enterbung und beantragt er selbst einen Erbschein, beeinflusst dies den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht.
Für das Pflichtteilsrecht kann ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum, etwa über die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung, der erforderlichen Kenntnis für den Beginn der Verjährungsfrist entgegenstehen.
Kommen dem Pflichtteilsberechtigten nachträglich Zweifel an seiner Enterbung und beantragt er selbst einen Erbschein, beeinflusst dies den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht.
Für das Pflichtteilsrecht kann ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum, etwa über die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung, der erforderlichen Kenntnis für den Beginn der Verjährungsfrist entgegenstehen.
OLG München, 30.03.2023 - Az: 33 U 7507/22 e
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


