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Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 3 SGB VIII

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII sichert Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt die Förderung in einer Kindertageseinrichtung zu. Dieser Anspruch erfasst ausschließlich den Regelbedarf und erstreckt sich nicht auf behinderungsspezifische Bedarfe. Für behinderungsspezifische Förderungen sind vielmehr die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII oder die Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX maßgeblich.

Die gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung ist in § 22a Abs. 4 SGB VIII vorgesehen. Daraus folgt die Verpflichtung zur Schaffung integrativer Betreuungsangebote. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung oder auf eine Betreuung gemeinsam mit Geschwistern lässt sich aus dieser Regelung jedoch nicht ableiten (vgl. OVG Hamburg, 21.05.2024 - Az: 4 Bs 2/24; VGH Baden-Württemberg, 08.09.2023 - Az: 12 S 790/23; OVG Niedersachsen, 19.07.2022 - Az: 14 ME 277/22).

Ein Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII setzt voraus, dass der Betreuungsplatz den allgemeinen Entwicklungs- und Förderbedarf des Kindes deckt. Besteht ein erhöhter behinderungsbedingter Bedarf, ist dieser nicht von der Regelversorgung umfasst. Maßgeblich ist insoweit die Abgrenzung zwischen allgemeinem Förderbedarf im Rahmen des SGB VIII und behinderungsspezifischem Förderbedarf im Rahmen der Eingliederungshilfe.

Ein Anspruch auf Nachweis eines Platzes in einer konkret gewünschten Einrichtung besteht nicht. Auch aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgt kein Anspruch wesentlich behinderter Kinder auf Aufnahme in eine Regeleinrichtung (vgl. OVG Niedersachsen, 15.10.2013 - Az: 4 ME 238/13; BVerfG, 10.02.2006 - Az: 1 BvR 91/06). Entscheidend ist, dass eine dem individuellen Bedarf entsprechende Förderung sichergestellt wird, sei es in einer integrativen Einrichtung oder in einer heilpädagogischen Tagesstätte.

Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt, dass ein Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO nur dann bejaht werden kann, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sind und eine besondere Dringlichkeit besteht. Die bloße Berufung auf organisatorische Schwierigkeiten oder die Arbeitslosigkeit eines Elternteils genügt nicht, um die erforderliche Eilbedürftigkeit zu begründen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2023 - Az: 12 B 811/23).


VG München, 22.08.2024 - Az: M 18 E 24.4368


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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