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Aufenthaltsrecht trotz Aufenthaltstitel in anderem EU-Staat: Wann Eltern ein abgeleitetes Recht auf Verbleib haben

Familienrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein Mitgliedstaat darf einem drittstaatsangehörigen Elternteil eines minderjährigen Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV nicht allein deshalb verweigern, weil dieser in einem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt, ohne zuvor zu prüfen, ob das gemeinsame Familienleben im anderen Mitgliedstaat fortgesetzt werden kann und ob ein erzwungener Umzug des Kindes dessen Wohl entgegenstünde. Besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem drittstaatsangehörigen Elternteil und würde ein solcher Umzug das Kindeswohl beeinträchtigen oder die Familieneinheit zerstören, ist das abgeleitete Aufenthaltsrecht zu gewähren.

Abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV

Art. 20 AEUV verleiht jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats den Status des Unionsbürgers als grundlegenden Status. Die Unionsbürgerschaft umfasst das elementare, persönliche Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Drittstaatsangehörige haben aus den Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft keine eigenständigen Rechte; ihre Rechte sind ausschließlich aus dem Status des unionsbürgerlichen Familienangehörigen abgeleitet und dienen dazu, die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft zu sichern (vgl. EuGH, 08.03.2011 - Az: C-34/09; EuGH, 08.11.2012 - Az: C-40/11; EuGH, 10.05.2017 - Az: C-133/15; EuGH, 27.02.2020 - Az: C-836/18).

Es gibt ganz besondere Sachverhalte, in denen einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers ein solches abgeleitetes Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das abgeleitete Unionsrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger seine Freizügigkeit nicht ausgeübt hat. Voraussetzung ist, dass ohne dieses Recht die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, weil sich der Unionsbürger de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen und ihm damit der Kernbestand der mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte entzogen würde (vgl. EuGH, 10.05.2017 - Az: C-133/15; EuGH, 08.05.2018 - Az: C-82/16; EuGH, 27.02.2020 - Az: C-836/18).

Wann besteht ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis?

Die Versagung eines Aufenthaltsrechts gegenüber dem drittstaatsangehörigen Elternteil beeinträchtigt die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft nur dann, wenn zwischen diesem und dem minderjährigen Unionsbürger ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass das Kind gezwungen wäre, den drittstaatsangehörigen Elternteil zu begleiten und das Unionsgebiet insgesamt zu verlassen (vgl. EuGH, 08.03.2011 - Az: C-34/09; EuGH, 10.05.2017 - Az: C-133/15; EuGH, 22.06.2023 - Az: C-459/20).

Bei der Beurteilung dieses Abhängigkeitsverhältnisses sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere: das Sorgerecht, die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge für das Kind, das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes, der Grad der affektiven Bindung zu beiden Elternteilen sowie das Risiko für das innere Gleichgewicht des Kindes bei einer Trennung vom drittstaatsangehörigen Elternteil (vgl. EuGH, 10.05.2017 - Az: C-133/15; EuGH, 05.05.2022 - Az: C-451/19 und C-532/19; EuGH, 07.09.2022 - Az: C-624/20). Allein der Umstand, dass der andere, unionsbürgerliche Elternteil in der Lage und bereit ist, die tägliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, genügt nicht, um ein solches Abhängigkeitsverhältnis zu verneinen (vgl. EuGH, 10.05.2017 - Az: C-133/15; EuGH, 05.05.2022 - Az: C-451/19 und C-532/19).

Lebt ein minderjähriger Unionsbürger dauerhaft mit beiden Elternteilen zusammen und teilen diese täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge, begründet dies eine widerlegbare Vermutung für das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zum drittstaatsangehörigen Elternteil - unabhängig davon, dass der andere Elternteil als Staatsangehöriger des Aufenthaltsmitgliedstaats ein bedingungsloses Aufenthaltsrecht dort besitzt (vgl. EuGH, 05.05.2022 - Az: C-451/19 und C-532/19).

Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat: Kein automatischer Ausschlussgrund

Die Tatsache, dass der drittstaatsangehörige Elternteil über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, schließt für sich genommen nicht aus, dass ihm ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Aufenthaltsstaat des Kindes nach Art. 20 AEUV zusteht. Maßgeblich ist, ob das bestehende Abhängigkeitsverhältnis dazu führt, dass das Kind de facto gezwungen wäre, den drittstaatsangehörigen Elternteil in diesen anderen Mitgliedstaat zu begleiten und damit das Hoheitsgebiet seines Heimatmitgliedstaats zu verlassen.
Ein solcher erzwungener Umzug des minderjährigen Unionsbürgers in den anderen Mitgliedstaat stellt einen Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a AEUV dar und begründet die Anwendbarkeit der Grundrechtecharta gemäß deren Art. 51 Abs. 1. Die zuständigen Behörden dürfen beim Erlass einer ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf abgeleitetes Aufenthaltsrecht die Einhaltung der durch die Charta garantierten Grundrechte daher nicht außer Acht lassen.

Pflicht zur Prüfung von Kindeswohl und Familienleben

Das in Art. 7 der Charta verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens ist in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 der Charta zu lesen, wonach jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat. Die zuständige Behörde muss vor Ablehnung eines Antrags auf abgeleitetes Aufenthaltsrecht daher prüfen, ob das Familienleben, das das Kind mit beiden Elternteilen führt, im anderen Mitgliedstaat fortgesetzt werden könnte. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob der unionsbürgerliche Elternteil die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im anderen Mitgliedstaat erfüllt - etwa nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG. Besteht konkret die Gefahr, dass das Kind infolge des erzwungenen Umzugs dauerhaft von einem Elternteil getrennt würde, stellt dies einen Verstoß gegen Art. 7 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 der Charta dar, der die Gewährung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts gebietet.

Nach Art. 24 Abs. 2 der Charta muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen eine vorrangige Erwägung sein. Die Behörde muss daher bei der Entscheidung über das abgeleitete Aufenthaltsrecht prüfen, ob ein erzwungener Umzug des Kindes in den anderen Mitgliedstaat seinem Wohl entgegenstünde. Relevante Umstände können vorliegend etwa sein, dass das betroffene Kind ausschließlich die Sprache seines Heimatmitgliedstaats spricht und dort aufgrund besonderer Förderbedarfe speziellen Unterricht und Unterstützung erhält, die im anderen Mitgliedstaat möglicherweise nicht in gleicher Weise gewährleistet werden könnten. Steht der erzwungene Umzug dem Kindeswohl entgegen, ist dem drittstaatsangehörigen Elternteil das abgeleitete Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV i.V.m. Art. 24 Abs. 2 der Charta zu gewähren.

Wann ist das abgeleitete Aufenthaltsrecht zwingend zu gewähren?

Art. 20 AEUV im Licht von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta verlangt die Zuerkennung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts im Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt und in dem es mit beiden Elternteilen wohnt, wenn das Familienleben, das das Kind mit beiden abhängigen Elternteilen führt, in dem anderen Mitgliedstaat nicht fortgesetzt werden könnte und/oder der Umzug des Kindes in diesen anderen Mitgliedstaat seinem Wohl entgegenstünde. Eine Entscheidung, die diesen Prüfungsschritt unterlässt, ist mit Art. 20 AEUV unvereinbar.


EuGH, 04.06.2026 - Az: C-147/24

ECLI:EU:C:2026:442


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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