Die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes obliegt grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 BGB). Liegt ein Vertretungsausschluss in der Person eines Elternteils vor, richtet sich dessen Reichweite nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Der Ausschluss wirkt jedoch nicht automatisch auch gegenüber dem anderen Elternteil, sofern dieser selbst nicht von einem Vertretungsausschluss betroffen ist.
Der Vertretungsausschluss ist insbesondere dann einschlägig, wenn ein Rechtsgeschäft mit einem Elternteil oder dessen Eltern abgeschlossen wird. In einem solchen Fall ist der unmittelbar betroffene Elternteil von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Der andere Elternteil bleibt jedoch zur Vertretung befugt, soweit nicht auch in seiner Person ein Ausschlussgrund vorliegt. Damit besteht seine Vertretungsbefugnis in diesen Fällen als Alleinvertretungsbefugnis fort.
Diese Auslegung entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach führt ein in der Person eines Elternteils bestehender Ausschlussgrund nicht zu einer automatischen Gesamtsperre beider Eltern. Vielmehr bleibt es bei der grundgesetzlich geschützten elterlichen Vertretungsbefugnis des nicht ausgeschlossenen Elternteils (BGH, 24.03.2021 - Az: XII ZB 364/19; BGH, 10.04.2024 - Az: XII ZB 459/23). Der Bundesgerichtshof hat dies unter anderem mit der Entstehungsgeschichte des § 1629 BGB und dem in Art. 6 Abs. 2 GG garantierten Elternrecht begründet.
Diesen Erwägungen haben sich auch weitere Obergerichte angeschlossen (OLG Köln, 16.09.2022 - Az: 2 Wx 171/22; OLG Düsseldorf, 14.03.2025 - Az: 3 W 9/25). Danach ist bei nicht verheirateten Eltern der nicht ausgeschlossene Elternteil alleinvertretungsbefugt. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist in diesen Konstellationen nicht erforderlich, solange keine eigenen Ausschlussgründe in der Person dieses Elternteils vorliegen.
Damit kann im Fall der Übertragung einer vermieteten Eigentumswohnung auf ein minderjähriges Kind der Elternteil, in dessen Person kein Ausschlussgrund besteht, das Kind bei der Auflassungserklärung wirksam alleine vertreten.
Der Vertretungsausschluss ist insbesondere dann einschlägig, wenn ein Rechtsgeschäft mit einem Elternteil oder dessen Eltern abgeschlossen wird. In einem solchen Fall ist der unmittelbar betroffene Elternteil von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Der andere Elternteil bleibt jedoch zur Vertretung befugt, soweit nicht auch in seiner Person ein Ausschlussgrund vorliegt. Damit besteht seine Vertretungsbefugnis in diesen Fällen als Alleinvertretungsbefugnis fort.
Diese Auslegung entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach führt ein in der Person eines Elternteils bestehender Ausschlussgrund nicht zu einer automatischen Gesamtsperre beider Eltern. Vielmehr bleibt es bei der grundgesetzlich geschützten elterlichen Vertretungsbefugnis des nicht ausgeschlossenen Elternteils (BGH, 24.03.2021 - Az: XII ZB 364/19; BGH, 10.04.2024 - Az: XII ZB 459/23). Der Bundesgerichtshof hat dies unter anderem mit der Entstehungsgeschichte des § 1629 BGB und dem in Art. 6 Abs. 2 GG garantierten Elternrecht begründet.
Diesen Erwägungen haben sich auch weitere Obergerichte angeschlossen (OLG Köln, 16.09.2022 - Az: 2 Wx 171/22; OLG Düsseldorf, 14.03.2025 - Az: 3 W 9/25). Danach ist bei nicht verheirateten Eltern der nicht ausgeschlossene Elternteil alleinvertretungsbefugt. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist in diesen Konstellationen nicht erforderlich, solange keine eigenen Ausschlussgründe in der Person dieses Elternteils vorliegen.
Damit kann im Fall der Übertragung einer vermieteten Eigentumswohnung auf ein minderjähriges Kind der Elternteil, in dessen Person kein Ausschlussgrund besteht, das Kind bei der Auflassungserklärung wirksam alleine vertreten.
OLG München, 05.08.2025 - Az: 34 Wx 167/25 e
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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