Ein Abkömmling, der einen Erblasser über Jahre hinweg gepflegt und dadurch einen Heimaufenthalt vermieden hat, kann einen Ausgleich aus dem Nachlass verlangen. Die Höhe dieses Ausgleichs richtet sich nach den ersparten Aufwendungen für stationäre Pflege, wird jedoch durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Nachlasses sowie den Pflichtteilsanspruch der Miterben nach oben begrenzt; eine nachträgliche Wertsteigerung des Nachlassvermögens bleibt dabei außer Ansatz.
Voraussetzung ist jedoch, dass zum Zeitpunkt der Leistungen überhaupt ein erhaltenswertes Vermögen des Erblassers vorhanden war. Solange der Erblasser vermögenslos ist, scheidet ein Ausgleichsanspruch aus, da ohne vorhandenes Vermögen dieses auch durch keinerlei Maßnahmen des Ausgleichsberechtigten erhalten worden sein kann. Maßgeblich sind daher nur solche Pflegeleistungen, die in einem Zeitraum erbracht wurden, in dem der Erblasser über eigenes Vermögen verfügte.
Ausgleichsanspruch nach § 2057a BGB: Grundlagen und Anwendungsbereich
Erbringt ein Abkömmling dem Erblasser über einen längeren Zeitraum Pflege- und Betreuungsleistungen und trägt dadurch zur Erhaltung des Nachlassvermögens bei, steht ihm bei der Auseinandersetzung des Nachlasses ein Ausgleichsanspruch nach § 2057a BGB zu. Die Ausgleichung von Pflegeleistungen eines Abkömmlings ist dabei einer der Standard-Anwendungsfälle dieser Norm.Voraussetzung ist jedoch, dass zum Zeitpunkt der Leistungen überhaupt ein erhaltenswertes Vermögen des Erblassers vorhanden war. Solange der Erblasser vermögenslos ist, scheidet ein Ausgleichsanspruch aus, da ohne vorhandenes Vermögen dieses auch durch keinerlei Maßnahmen des Ausgleichsberechtigten erhalten worden sein kann. Maßgeblich sind daher nur solche Pflegeleistungen, die in einem Zeitraum erbracht wurden, in dem der Erblasser über eigenes Vermögen verfügte.
Voraussetzungen: Dauer und Intensität der Leistungen
Die Anforderungen an Dauer und Intensität der Pflegeleistungen sind anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Eine Dauer von - vorliegend - über fünf Jahren mit kontinuierlich ansteigendem Pflegebedarf und entsprechend zunehmendem Zeitaufwand ist ohne Weiteres als „länger“ im Sinne der Norm einzustufen. Dabei sind auch immaterielle Unterstützungsleistungen wie die Unterhaltung und soziale Begleitung des Erblassers als ausgleichspflichtige Leistungen anzuerkennen (vgl. OLG Schleswig, 22.11.2016 - Az: 3 U 25/16). Dass daneben Pflegeleistungen auch durch ambulante Pflegedienste erbracht wurden, steht dem Ausgleichsanspruch nicht grundsätzlich entgegen, kann aber bei der Bemessung der Höhe Berücksichtigung finden.Wie wird die Höhe des Ausgleichsanspruchs berechnet?
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 2057a BGB bemisst sich in einer wertenden Gesamtbetrachtung. Ausgangspunkt ist die Frage, welcher Vermögenswert durch die Pflegeleistungen im Nachlass erhalten geblieben ist. Maßstab ist dabei in der Regel die durch die häusliche Pflege ersparte Aufwendung für eine stationäre Unterbringung. Alternativ kann auf die Kosten einer privat zu finanzierenden Hilfskraft abgestellt werden, wobei zu berücksichtigen ist, ob eine solche Hilfskraft - etwa wegen Einsatzzeiten an Wochenenden oder Abendstunden oder wegen der ablehnenden Haltung des Erblassers gegenüber fremden Personen - überhaupt zumutbar und realisierbar gewesen wäre.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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