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Generalvollmacht als Verzeihung bei Pflichtteilsentziehung
Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten
Die Erteilung einer notariellen Generalvollmacht zugunsten eines Abkömmlings kann eine Verzeihung im Sinne des § 2337 BGB darstellen und damit einen zuvor wirksam entzogenen Pflichtteil wieder aufleben lassen. Hat sich die Erblasserin jedoch vorbehalten, die Vollmacht erst durch Aushändigung einer Ausfertigung der Urkunde an den Bevollmächtigten wirksam werden zu lassen, scheidet eine Verzeihung aus, solange diese Übergabe nicht nachweisbar erfolgt ist. Die bloße Beurkundung der Vollmacht beim Notar ohne tatsächliche Entäußerung begründet keine nach außen getretene Verzeihungshandlung.
Generalvollmacht als möglicher Ausdruck der Verzeihung
Nach § 2337 S. 2 BGB wird eine Entziehung des Pflichtteils unwirksam, wenn der Erblasser dem Abkömmling verziehen hat. Die Verzeihung ist dabei kein Rechtsgeschäft und erfordert keine Willenserklärung im rechtstechnischen Sinne. Sie ist vielmehr eine rein tatsächliche Handlung, die gleichwohl eine nach außen in Erscheinung tretende Entäußerung voraussetzt. Solange sich die Verzeihung noch in der Überlegungs- oder Vorbereitungsphase befindet, ist sie rechtlich unbeachtlich - selbst wenn der Erblasser innerlich zur Verzeihung entschlossen ist.
Die Erteilung einer Generalvollmacht zugunsten eines Abkömmlings, dem zuvor der Pflichtteil wirksam entzogen wurde, kann grundsätzlich eine Verzeihung im Sinne des § 2337 BGB darstellen. Die Übertragung weitreichender Befugnisse - insbesondere einer Generalvollmacht einschließlich Vorsorgevollmacht - impliziert ein Vertrauensverhältnis, das mit dem einem Pflichtteilsentzug zugrundeliegenden Unwürdigkeitsvorwurf (etwa ehrlosen oder sittenlosen Lebenswandel) unvereinbar ist. In einem solchen Fall kann die Vollmachtserteilung als nach außen getretene Manifestation der Verzeihung zu werten sein.
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