Ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts ist unbegründet und mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er der Sache nach auf eine Änderung einer bestehenden, familiengerichtlich gebilligten Umgangs- und Betreuungsregelung - insbesondere eines Wechselmodells - abzielt. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht vermittelt keine Befugnis, eine solche Regelung einseitig außer Kraft zu setzen; die Klärung hat ausschließlich im Umgangsverfahren zu erfolgen.
Rechtsgrundlage für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge ist § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Danach setzt eine solche Übertragung voraus, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge in diesem Teilbereich dem Kindeswohl am besten entspricht. Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist dabei § 1697a BGB. Eine Übertragung kommt nur in Betracht, wenn die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge im betroffenen Teilbereich nicht mehr tragfähig ist - insbesondere dann, wenn die Eltern nicht mehr über ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten verfügen, eine tragfähige soziale Beziehung als Grundlage gemeinsamer Entscheidungsfindung nicht mehr besteht und eine schwerwiegende sowie nachhaltige Störung der elterlichen Kommunikation vorliegt, die konkret erwarten lässt, dass eine gemeinsame Entscheidungsfindung dauerhaft nicht möglich sein wird und das Kind dadurch erheblich belastet würde.
Eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist jedoch nicht zu treffen, wenn der Antrag eines Elternteils in der Sache auf eine Änderung einer praktizierten und familiengerichtlich gebilligten Betreuungs- und Umgangsregelung abzielt. In dieser Fallkonstellation fehlt einem Sorgerechtsantrag regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. Entscheidend für diese Abgrenzung ist nicht die äußere Form des gestellten Antrags, sondern sein materieller Gehalt: Richtet sich das Begehren inhaltlich auf eine Neuordnung von Betreuungsanteilen oder auf eine Einschränkung bestehender Umgangskontakte, ist das Umgangsverfahren der vorrangige und geeignete Verfahrensweg.
Rechtsgrundlage für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge ist § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Danach setzt eine solche Übertragung voraus, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge in diesem Teilbereich dem Kindeswohl am besten entspricht. Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist dabei § 1697a BGB. Eine Übertragung kommt nur in Betracht, wenn die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge im betroffenen Teilbereich nicht mehr tragfähig ist - insbesondere dann, wenn die Eltern nicht mehr über ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten verfügen, eine tragfähige soziale Beziehung als Grundlage gemeinsamer Entscheidungsfindung nicht mehr besteht und eine schwerwiegende sowie nachhaltige Störung der elterlichen Kommunikation vorliegt, die konkret erwarten lässt, dass eine gemeinsame Entscheidungsfindung dauerhaft nicht möglich sein wird und das Kind dadurch erheblich belastet würde.
Eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist jedoch nicht zu treffen, wenn der Antrag eines Elternteils in der Sache auf eine Änderung einer praktizierten und familiengerichtlich gebilligten Betreuungs- und Umgangsregelung abzielt. In dieser Fallkonstellation fehlt einem Sorgerechtsantrag regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. Entscheidend für diese Abgrenzung ist nicht die äußere Form des gestellten Antrags, sondern sein materieller Gehalt: Richtet sich das Begehren inhaltlich auf eine Neuordnung von Betreuungsanteilen oder auf eine Einschränkung bestehender Umgangskontakte, ist das Umgangsverfahren der vorrangige und geeignete Verfahrensweg.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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