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Ausgleichsansprüche bei gemeinsamer Kreditaufnahme und Trennung der Ehegatten

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Teilen, sofern keine abweichende Bestimmung getroffen wurde. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus Gesetz, Vereinbarung, Zweck der Schuldaufnahme oder aus der tatsächlichen Gestaltung ergeben. Während des Zusammenlebens von Ehegatten ist regelmäßig die Handhabung der Schuldentilgung maßgeblich. Nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft entfällt diese Grundlage, sodass der hälftige Ausgleichsanspruch gilt, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine Abweichung.

Im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Kraftfahrzeugs gilt, dass derjenige Ehegatte, der nach der Trennung das Fahrzeug allein nutzt, auch allein die damit verbundenen Kreditlasten zu tragen hat. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung (KG, 29.01.1999 - Az: 17 U 106/99; OLG Jena, 25.08.2011 - Az: 1 WF 246/11). Der Nutzen aus der Anschaffung ist allein diesem Ehegatten zuzurechnen, sodass sich im Innenverhältnis eine alleinige Haftung ergibt.

Anders verhält es sich mit denjenigen Kreditmitteln, die in die gemeinsame Lebensführung eingeflossen sind. Werden Kreditbeträge auf ein gemeinsames Oder-Konto überwiesen und von dort für Zwecke der gemeinsamen Haushaltsführung oder zur Begleichung gemeinsamer Verbindlichkeiten eingesetzt, bleibt es im Grundsatz bei der hälftigen Haftung nach § 426 Abs. 1 BGB. Eine Ausgleichspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Überweisungen von dem Gemeinschaftskonto auf Einzelkonten der Ehegatten erfolgt sind. Die bloße Überweisung führt nicht zu einer Auflösung der gesamtschuldnerischen Haftung, solange keine ausdrückliche anderweitige Bestimmung vorliegt.

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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