Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn die Übertragung eines Grundstücks als Schenkung oder als gemischte Schenkung zu bewerten ist. Entscheidend ist, ob der Erwerber eine Gegenleistung erbringt, die dem Wert des Grundstücks entspricht oder jedenfalls nicht völlig unerheblich ist.
Im vorliegenden Fall wurde die Übertragung nicht als Schenkung eingestuft. Die Erwerberin hatte sich zu konkreten, wirtschaftlich erheblichen Gegenleistungen verpflichtet und diese teils in einer vollstreckbaren Urkunde anerkannt. Es handelte sich daher nicht lediglich um symbolische oder wertmäßig unbedeutende Leistungen, sondern um ernsthafte Verpflichtungen, die über bloße Unterhaltszusagen hinausgingen.
Mangels Schenkungscharakters konnte die Klägerin ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht durchsetzen. Der geltend gemachte Anspruch war daher unbegründet.
Im vorliegenden Fall wurde die Übertragung nicht als Schenkung eingestuft. Die Erwerberin hatte sich zu konkreten, wirtschaftlich erheblichen Gegenleistungen verpflichtet und diese teils in einer vollstreckbaren Urkunde anerkannt. Es handelte sich daher nicht lediglich um symbolische oder wertmäßig unbedeutende Leistungen, sondern um ernsthafte Verpflichtungen, die über bloße Unterhaltszusagen hinausgingen.
Mangels Schenkungscharakters konnte die Klägerin ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht durchsetzen. Der geltend gemachte Anspruch war daher unbegründet.
OLG Brandenburg, 07.11.2019 - Az: 3 U 69/19
ECLI:DE:OLGBB:2019:1107.3U69.19.00
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