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Kinderfreibetrag-Übertragung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Leben nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern in einem Haushalt, kann der auf einen Elternteil entfallende Kinderfreibetrag nicht allein deshalb auf den anderen übertragen werden, weil der eine Elternteil weniger zum Haushaltseinkommen beiträgt.

Nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG kann auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen werden, wenn er - nicht jedoch der andere Elternteil - seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt (Alternative 1) oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (Alternative 2). Voraussetzung ist, dass es sich um ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Elternpaar handelt, auf das § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG keine Anwendung findet - also insbesondere bei nicht miteinander verheirateten Eltern. Die Unterhaltspflicht i.S. dieser Vorschrift bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften Eltern als gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach derjenige Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung erfüllt, ist auf Konstellationen zugeschnitten, in denen die Eltern getrennt leben und ein Elternteil das Kind im eigenen Haushalt allein betreut (sog. Residenzmodell). Der andere, nicht betreuende Elternteil hat in diesen Fällen Barunterhalt in Form einer Geldrente zu leisten (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Residenzmodell betrifft nach dem Verständnis des BGH den Fall, dass ein Kind sich in der Obhut desjenigen Elternteils befindet, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt (vgl. BGH, 12.03.2014 - Az: XII ZB 234/13). § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB soll in solchen Fällen den betreuenden Elternteil vom Barunterhalt freistellen.

Leben die Eltern hingegen gemeinsam mit dem minderjährigen Kind in einem Haushalt, greift § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nach herrschender zivilrechtlicher Auffassung nicht. In diesem Fall wird der Unterhaltsbedarf der Kinder regelmäßig nicht in Form einer Geldrente, sondern durch Naturalunterhalt gedeckt (§ 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB). Daneben wird der immaterielle Bedarf - also Versorgung, Betreuung, Erziehung und Haushaltsführung - durch Betreuungsunterhalt befriedigt. Da bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorschriften über den Familienunterhalt (§§ 1360 ff. BGB) nicht gelten, regeln die Eltern ihre Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern durch Absprache oder tatsächliche Handhabung.

Für Zwecke des § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG kann bei einer funktionierenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Verteilung der Unterhaltsleistungen - in Form von Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt - dem Willen des allein sorgeberechtigten oder gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile entspricht. Die steuerrechtlich relevante Unterhaltspflicht wird damit nicht durch eine strenge Verrechnung der jeweiligen Geldleistungen beurteilt, sondern anhand der gesamten tatsächlichen Unterhaltserbringung - einschließlich des Betreuungsunterhalts.

Allein der Umstand, dass ein Elternteil keinen oder nur einen geringen Beitrag zum gemeinsamen Haushaltseinkommen leistet, begründet daher weder ein Nichterfüllen der Unterhaltspflicht i.S. des § 32 Abs. 6 Satz 6 Alternative 1 EStG noch eine fehlende Leistungsfähigkeit i.S. der Alternative 2. Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn nachgewiesen wird, dass sich ein Elternteil nicht an bestehende Unterhaltsvereinbarungen oder gerichtliche Unterhaltsregelungen gehalten hat. Entsprechendes gilt, wenn ein Elternteil, dem die Betreuung der Kinder obliegt, dazu etwa krankheitsbedingt nicht in der Lage ist und insoweit - entsprechend einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit - mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (vgl. BGH, 15.09.2010 - Az: XII ZR 148/09).

Ein Elternteil, der die gemeinsamen minderjährigen Kinder in vollem Umfang pflegt und erzieht, kommt seiner Unterhaltspflicht nach - und zwar auch dann, wenn er damit keinen oder nur einen geringen finanziellen Beitrag zum Haushalt verbindet. Der Betreuungsunterhalt ist dabei nicht zu monetarisieren und ins Verhältnis zu den finanziellen Beiträgen des anderen Elternteils zu setzen. Vielmehr ist die Aufgabenverteilung zwischen den Eltern insgesamt - entsprechend dem gemeinsamen Willen und der gemeinsamen Sorgerechtsausübung - als Erfüllung der Unterhaltspflicht zu werten. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass auch ein Elternteil mit geringen Einkünften zur Leistung von Natural- oder Barunterhalt verpflichtet ist, solange dies nicht zur Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts (§ 1603 Abs. 1 BGB) oder - bei Eingreifen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB - seines notwendigen Unterhalts führen würde (vgl. BGH, 15.02.2017 - Az: XII ZB 201/16).

Sofern ein Elternteil in materieller Hinsicht ganz oder teilweise nicht leistungsfähig sein sollte, schließt dies die Leistungsfähigkeit im Hinblick auf den Betreuungsunterhalt nicht aus. Wer nachweislich die Pflege und Erziehung der Kinder vollständig übernimmt, ist insoweit leistungsfähig und unterhaltspflichtig i.S. des § 32 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 EStG. Entgegen der bisherigen, auf Trennungssituationen zugeschnittenen Rechtsprechung (vgl. BFH, 15.06.2016 - Az: III R 18/15) scheidet damit eine Übertragung des Kinderfreibetrags bei der gemeinsam geführten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in aller Regel aus, solange keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des anderen Elternteils bestehen.


BFH, 15.12.2021 - Az: III R 24/20

ECLI:DE:BFH:2021:U.151221.IIIR24.20.0

Dr. Jens-Peter VoßMartin BeckerPatrizia Klein

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